Landgericht Koblenz Urteil09.02.2026
Keine Amtshaftung für Sturz auf historischem KopfsteinpflasterSchmerzensgeldanspruch einer Klägerin nach einem Sturz auf einem städtischen Fußweg abgewiesen
Das Landgericht Koblenz stellte klar, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf einem historischen Pflasterweg nicht vorliegt, solange die Gefahren erkennbar und dem ortskundigen Nutzer zumutbar sind.
Die Klägerin begehrte mit der Klage Schadensersatz (hier: Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 €) aus Amtshaftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Die Klägerin wohnte nur wenige Gehminuten von der historischen Innenstadt entfernt. Der Weg im Bereich der Stadtmauer der Stadt ist ein häufig genutzter Fußweg, der mit einer historischen Steinpflasterung versehen ist.
Die Klägerin befand sich im Sommer 2021 am Vormittag auf dem Weg in die Stadt. Sie behauptet, es habe eine mehrere Zentimeter große Lücke in der Bepflasterung bestanden. In diese sei sie mit ihren Schuhen geraten und dann gestürzt. Sie habe sich einen mehrfachen Schulterbruch zugezogen, weswegen sie immer noch in Behandlung sei. Sie halte daher ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 € für angemessen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe die Stelle in einen verkehrssichereren Zustand versetzen und auch so halten müssen. Größere Lücken und Vertiefungen seien nicht hinzunehmen.
Die Beklagte bestreitet den Sturz mit Nichtwissen und bestreitet, dass der Weg die Lücke aufgewiesen habe. Sie ist der Ansicht, dass Fußgänger bei einem Kopfsteinpflaster erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen müssen. Der Weg verlaufe nahe der historischen Stadtmauer, daher sei das Gestaltungsermessen des Straßenbaulastträgers mit der Wahl von Kopfsteinpflaster nicht fehlerhaft ausgeübt worden. Der Sturz sei selbst verschuldet gewesen. Die Klägerin sei ortskundig, so dass sie nicht durch Unebenheiten des Kopfsteinpflasters habe überrascht werden können.
Gerichtliche Bewertung der Verkehrssicherungspflicht und Eigenverantwortung der Klägerin
Die erste Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen und einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG verneint.
Die Beklagte treffe zwar grundsätzlich die Verpflichtung, die Verkehrssicherheit des Weges als drittbezogene Amtspflicht zu gewährleisten. Es könne hier allerdings dahinstehen, ob die Klägerin auf dem Weg gestürzt sei, denn der Beklagten könne - wenn man den Vortrag der Klägerin zum Sturz als wahr unterstellen würde - keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht angelastet werden.
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasse diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schaden zu bewahren. Andererseits könne nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Es seien Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen. Der Verkehrsraum sei nur von solchen Gefahren frei zu halten, die für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.
Die Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Wegen erstrecke sich zwar grundsätzlich auf die Instandhaltung des Belages oder Pflasters. Allerdings müsse sich der Benutzer den gegebenen Verhältnissen anpassen. Welche Höhenunterschiede noch hinzunehmen seien, hänge nicht von einer absoluten Höhendifferenz ab, sondern auch von der Art der Vertiefung und den besonderen Umständen der jeweiligen Örtlichkeit. Aus den zur Akte gereichten Lichtbildern ergebe sich, dass es sich um einen üblichen „historischen“ Belag mit groben Pflastersteinen handele. Der Weg habe auf der gesamten Fläche Unebenheiten aufgewiesen. Solche Unebenheiten und auch kleinere Lücken von 2 – 3 Zentimeter stellten den typischen Bodenbelag dar und entsprechen der gewünschten Bauweise einer Altstadt. Von dem erkennbaren Gesamteindruck der Verkehrsfläche könne der Benutzer nicht darauf vertrauen, dass diese lückenlos und eben verlaufe.
Hier sei zudem auch eine Haftung wegen haftungsausschließendem Eigenverschulden der Klägerin aus § 254 BGB abzulehnen. Zum einen wohne sie nur wenige Gehminuten von dem behaupten Unfallort entfernt und zudem sei nach der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder die Lücke ohne weiteres erkennbar. Der Stein weiche optisch aufgrund seines dunkleren Erscheinungsbildes von den benachbarten Steinen ab.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2026
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/mw)