04.12.2024
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Dokument-Nr. 5239

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Landgericht Koblenz Urteil19.11.2007

Reparaturkosten vorstrecken: Fahrzeughalter muss trotz unverschuldeten Unfall Reparaturkosten vorfinanzierenKein Anspruch des Kfz-Eigentümers auf Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung bei Verstoß gegen die Schadens­min­de­rungs­pflicht

Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass dem Eigentümer eines durch Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs kein Anspruch auf Zahlung von Entschädigung für entgangene Gebrauchs­vorteile (Nutzungsausfall) zusteht, wenn er gegen die ihm obliegende Schadens­min­de­rungs­pflicht verstößt, indem er es unterlässt, sich um eine - angekündigte - Kreditaufnahme für die beabsichtigte Fahrzeu­gre­paratur zu bemühen.

Der Kläger erlitt am 03.07.2006 einen Verkehrsunfall, durch den sein Pkw beschädigt wurde. Mit Schreiben vom 11.08.2006 machte der Kläger gegenüber der Beklagten - der Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfallgegners - seinen Fahrzeugschaden und weitere Schaden­s­po­si­tionen von insgesamt ca. 2.500,- € geltend. Die Geltendmachung weiterer Schaden­s­po­si­tionen, insbesondere einer Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung wegen der durch den Unfall verursachten Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs, behielt der Kläger sich vor. Er kündigte der Beklagten für den Fall des Ablaufs der gesetzten Zahlungsfrist die Aufnahme eines Bankkredites an, um die Reparaturkosten zu finanzieren, weil er auf die Benutzung des Fahrzeuges für den täglichen Weg zur Arbeit angewiesen sei. Den angekündigten Kredit nahm der Kläger nicht auf; dies teilte er der Beklagten auch nicht mit. Nachdem der Kläger gegen die Beklagte vor dem Amtsgericht ein Urteil auf Zahlung wegen der zunächst geltend gemachten und weiterer Schadensposten erwirkt und die Beklagte den Schaden in Höhe ihrer Verurteilung am 01.02.2007 gezahlt hatte, ließ der Kläger das Fahrzeug reparieren.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten Zahlung von Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung in Höhe von insgesamt 5.539,00 € für den Zeitraum vom 03.07.2006 (Unfalltag) bis zum 09.02.2007 (Abschluss der Reparatur) verlangt. Die Forderung setzt sich aus einem Tagessatz von 29,00 € für insgesamt 191 Tage zusammen (200 Tage abzüglich von 9 Tagen, an denen ein Mietwagen benutzt wurde). Die Beklagte hat sich gegen die Klage unter anderem mit dem Einwand verteidigt, der Kläger habe gegen die ihm obliegende Schadens­min­de­rungs­pflicht verstoßen, indem er den angekündigten Kredit, soweit dieser überhaupt erforderlich gewesen sei, nicht aufgenommen und sie hierüber auch nicht unterrichtet habe.

Das wegen der Höhe der Klageforderung zuständige Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt:

Zwar könne von einer fühlbaren Beein­träch­tigung des Klägers durch die unfallbedingt entgangene Nutzungs­mög­lichkeit seines Fahrzeugs ausgegangen werden, weil er das beschädigte Fahrzeug unmittelbar nach Erhalt der Zahlung der Beklagten habe reparieren lassen und er das Fahrzeug anschließend weiterbenutzt habe.

Der Kläger habe jedoch gegen die ihm obliegende, aus § 254 Abs. 2 BGB folgende Pflicht zur Schadens­min­derung verstoßen und sich im Übrigen widersprüchlich verhalten. Die Beklagte habe aufgrund des Schreibens des Klägers vom 11.08.2006, in dem er eine Kreditaufnahme zur Ermöglichung der Fahrzeu­gre­paratur angekündigt habe, davon ausgehen können, dass der Kläger ein Ersatzfahrzeug anmieten und für die zwischen­zeitliche Reparatur, soweit erforderlich, einen Kredit aufnehmen werde. Der Kläger habe sich in seinem Schreiben nicht darauf berufen, zu einer Kreditaufnahme in Höhe des Fahrzeug-Nettoschadens von lediglich 2.266,10 € nicht in der Lage zu sein; auch habe er von der beklagten Versicherung keinen entsprechenden Vorschuss verlangt.

Der Kläger habe im Verfahren nicht dargelegt, dass er - entgegen seiner Ankündigung - zu einer Kreditaufnahme nicht in der Lage gewesen wäre und dass er sich um eine Kreditaufnahme hinreichend bemüht habe. Sofern er überhaupt einen Kredit habe aufnehmen müssen, hätten die Kreditkosten lediglich einen Bruchteil der nunmehr mit der Klage geltend gemachten Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung für 191 Tage betragen. Nach einer Beispiels­rechnung des Gerichts wären für einen Konsu­men­ten­kredit Jahreszinsen von weniger als 450,- € zu zahlen gewesen, dieser Betrag stehe gegenüber der Höhe der geltend gemachten Klageforderung von 5.539,- € in einem groben Missverhältnis. Der Kläger habe daher keine hinreichenden Bemühungen zur Schadens­ge­ring­haltung getroffen und die Beklagte auch nicht über eine möglicherweise geänderte Situation betreffend die zunächst angekündigte Kreditaufnahme unterrichtet, so dass diese sich auf die geänderte Situation nicht habe einstellen können. Deshalb stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung nicht zu.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Koblenz vom 30.11.2007

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