23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 32152

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Landgericht Koblenz Urteil05.08.2022

Kein Schadensersatz bei Kollision mit zur Verkehrs­be­ru­higung aufgestellten BlumenkübelLandgericht Koblenz weist Klage eines Autofahrers ab

Das Landgericht Koblenz hat die Schaden­s­er­satzklage eines Autofahrers abgewiesen, der nachts gegen einen von der Stadt als Verkehrs­be­ru­higung aufgestellten Blumenkübel fuhr. Der Kläger habe fahrlässig gehandelt.

Im November 2020 besuchte der Kläger seine Tochter, die in einer Spielstraße der Stadt M. in der Vordereifel wohnt. Zur Verkehrs­be­ru­higung hatte die Stadt dort zwei anthra­zit­farbene Blumenkübel aufgestellt. Eine besondere Markierung oder Kennzeichnung wiesen die Pflanztröge nicht auf. Als der Kläger abends gegen 18.00 Uhr in die Straße einbog, übersah er den in Fahrtrichtung rechts aufgestellten Blumenkübel und kollidierte mit ihm. An seinem Auto entstand ein Schaden in Höhe von 1.339,63 €. Der Kläger verlangte nun von der Stadt M. den Ersatz des Schadens. Im Prozess trug er vor, an jenem Abend sei es dunkel, regnerisch und neblig gewesen. Die Blumenkübel seien von der Stadt nicht ausreichend gekennzeichnet worden, so dass er sie trotz äußerst langsamer Fahrweise nicht habe erkennen können. Die beklagte Stadt habe auch nichts unternommen, nachdem es in der Vergangenheit schon mehrfach zu Unfällen gekommen sei. Der Kläger meinte daher, nicht er, sondern die Beklagte sei für den Schaden verantwortlich. Die Stadt verweigerte die Zahlung. Sie vertrat im Gerichts­ver­fahren die Auffassung, der Kläger müsse für die Folgen seiner eigenen Unachtsamkeit selbst aufkommen.

Verschulden obliegt dem Fahrer

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zwar habe der Stadt die Sicherung des Verkehrs in der Straße oblegen. Die Begrenzung einer verkehrs­be­ru­higten Straße durch Blumenkübel sei aber zulässig. Der Kläger – so das Gericht weiter – sei in jedem Fall ganz überwiegend selbst an dem Unfall schuld. Ihm sei nämlich von früheren Besuchen bei seiner Tochter bekannt gewesen, dass in der Straße Blumenkübel aufgestellt waren. Bei Dunkelheit habe er nur so schnell fahren dürfen, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke hätte anhalten können. Außerdem habe er in dem verkehrs­be­ru­higten Bereich ohnehin nur Schritttempo fahren dürfen. Einen Fahrer, der bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes unbewegtes Hindernis auffahre, treffe regelmäßig ein Verschulden. Unter diesen Umständen sei dem Kläger ein derart schwerwiegender Verkehrsverstoß unterlaufen, dass es auf die Frage, ob die Blumenkübel ausreichend gekennzeichnet waren, nicht mehr ankomme.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

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