18.10.2024
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Dokument-Nr. 29109

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Beschluss17.06.2020Landgericht Koblenz2 S 53/19 WEG
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Landgericht Koblenz Beschluss17.06.2020

Wohnungs­ei­gentümer darf in seiner Eigen­tums­wohnung nicht der Prostitution nachgehenAusübung der Prostitution stellt eine unzumutbare Beein­träch­tigung anderer Hausbewohner dar

In einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnungs­eigentumsanlage darf nicht dem horizontalen Gewerbe nachgegangen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz hervor.

Die Klägerin ist eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft einer Wohnanlage in Bahnhofsnähe, in der sich 45 Wohneinheiten und elf Gewer­be­ein­heiten befinden. Nach der Gemein­schafts­ordnung dieser Wohnanlage ist in der Wohnanlage die Nutzung der besagten Wohneinheiten nur zu Wohnzwecken gestattet. Ihre Nutzung zum Zwecke der Ausübung eines Gewerbes darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters erfolgen. Diese Zustimmung darf der Verwalter nach der Gemein­schafts­ordnung nur aus wichtigem Grund verweigern. Die Beklagte ist die Sonde­rei­gen­tümerin zweier Wohneinheiten. In einer der beiden Wohneinheiten, einer Drei-Zimmer-Wohnung, wird unstreitig der Wohnungs­pro­sti­tution nachgegangen. Diese wird im Internet beworben. Hierbei wird auch das konkrete „Appartement“ angegeben. Eine Zustimmung des Verwalters zur Prosti­tu­ti­o­ns­ausübung in der Wohnung liegt nicht vor.

Amtsgericht untersagt Nutzung der Wohnung zur Prostitution

Erstinstanzlich hatte das Amtsgericht der Beklagten die Nutzung des Sondereigentums zur Ausübung der Prostitution untersagt. Hiergegen legte diese Berufung ein, da es sich um eine „diskrete“ Prosti­tu­ti­o­ns­ausübung handele, die in Bahnhofsnähe zulässig sei.

Landgericht bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts

Die 2. Zivilkammer hat die Berufung für offensichtlich unbegründet erachtet und zurückgewiesen. Sie erkennt zwar an, dass nach § 13 Abs. 1 Wohnungs­ei­gen­tums­gesetz (WEG) jeder Wohnungs­ei­gentümer mit der in seinem Sondereigentum stehenden Wohnung nach Belieben verfahren kann, allerdings ist dieser unein­ge­schränkten Nutzung durch § 14 Nr. 1 WEG eine Grenze gesetzt. Nach dieser Vorschrift ist jeder Wohnungs­ei­gentümer verpflichtet, von seinem Sondereigentum nur so Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungs­ei­gentümer über das beim Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht.

Prostitution stellt Nachteil für andere Wohnungs­ei­gentümer dar

Einen solchen Nachteil sieht die Kammer bei einer Nutzung einer Wohneinheit für die Ausübung der Prostitution hier. Deshalb ist eine solche nicht genehmigte Nutzung in dieser Wohnanlage zu unterlassen. Auch ist der Verwalter nach Ansicht der Kammer nicht verpflichtet, eine Zustimmung zu der Nutzung zu erteilen. Ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung durch den Verwalter liegt hier - so die Kammer - vor, da die Ausübung der Prostitution eine unzumutbare Beein­träch­tigung anderer Hausbewohner befürchten lässt. Es handelt sich um eine offen im Internet mit ausdrücklicher Nennung der Adresse beworbene Prosti­tu­ti­o­ns­ausübung. Diese sieht die Kammer auch anders als die Beklagte nicht als diskret an. Vielmehr ist der spärliche Bekleidungsstil der Prostituierten und deren Verhalten wie auch der regelmäßige Verkehr von wechselnden Freiern in der Wohnanlage offen sichtbar. Außerdem berichteten Zeugen erstinstanzlich davon, dass schon im Haus befindliche Freier bei ihnen an der Wohnungstür klopften und nach den Prostituierten fragten. Dies ist - so die Kammer - eine Belastung für die Hausge­mein­schaft, schadet dem Ansehen der Wohnanlage, mindert daher den Wert der Sonde­r­ei­gen­tum­s­ein­heiten und erschwert deren Vermietung. Dies ordnet die 2. Zivilkammer in der Gesamtschau als nicht hinzunehmenden Nachteil für die anderen Eigentümer und Bewohner der Wohnanlage ein.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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