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- Amtsgericht Westerburg, Urteil14.03.2019, 24 C 337/17
Landgericht Koblenz Beschluss09.07.2019
Kreuzfahrt: Schadenersatz für nach auskurierter Krankheit nicht wieder an Bord gelassenen Passagier81-jähriger zu Unrecht nicht an Bord gelassen
Ein 81-jähriger Passagier, der für vier Tage ein Kreuzfahrtschiff zur Behandlung einer Lungenerkrankung verlassen hat und nach der Behandlung zu Unrecht nicht wieder an Bord gelassen wird, hat Anspruch auf Schadenersatz. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden.
Ein 81-jähriger Mann, der Kläger, buchte zusammen mit einer Begleiterin im März 2017eine Kreuzfahrt von Singapur nach Barcelona. Nach Antritt der Reise erkrankte der Kläger in Penang an einer Lungenerkrankung (COPD). Diese Erkrankung musste vier Tage auf einer Intensivstation in einem Krankenhaus in Penang behandelt werden. Anschließend flog der Kläger zusammen mit seiner Begleiterin dem Kreuzfahrtschiff nach Mumbai nach, um wieder an Bord zu gelangen und die Reise fortzusetzen. In Mumbai wurde ihm jedoch von dem anwesenden Schiffsarzt der Zutritt zu dem Kreuzfahrtschiff wegen einer zwischenzeitlich an Bordaufgetretenen Influenzaerkrankung unter Hinweis auf gesundheitliche Risiken bei dem Kläger verweigert. Dem Kläger blieb nichts Anderes übrig, als die Heimreise anzutreten. Nunmehr verlangt der Kläger für sich selbst und aus abgetretenem Recht für seine Begleiterin von der Reiseveranstalterin mit Sitz in Kroppach (Westerwald) Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Amtsgericht spricht dem Passagier Schadenersatz zu
Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die beklagte Reiseveranstalterin zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1275,70 € verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und begehrt Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts sowie Abweisung der Klage.
Landgericht bestätigt die amtsgerichtliche Entscheidung
Der Auffassung des Amtsgerichts hat sich das Landgericht Koblenz in seinem Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2019 angeschlossen, woraufhin die beklagte Reiseveranstalterin die Berufung zurückgenommen hat.
Passagier war nach Krankenhausaufenthalt wieder genesen
Nach den Feststellungen des Landgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 651 f Abs. 2 BGB in der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Fassung zu. Danach ist dem Kläger durch den Schiffsarzt die Weiterreise zu Unrecht untersagt worden. Nach einem gerichtlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten war der Kläger nämlich nach Entlassung aus dem Krankenhaus vollständig genesen.
Die Gefahr einer Ansteckung mit der an Bord ausgebrochenen Influenza war nicht größer, als bei anderen Passagieren auch. Hinzu kommt, dass der Kläger eine Grippeschutzimpfung hatte. Die insoweit fehlerhafte Einschätzung des Schiffsarztes, den Kläger nicht wieder an Bord zu lassen, ist der Reiseveranstalterin zuzurechnen. Der Schiffsarzt hat im konkreten Fall nämlich stellvertretend für den Kapitän des Schiffes das Verbot ausgesprochen.
Abhilfe war dem Kläger zeitlich nicht möglich
Anders als grundsätzlich im Reisevertragsrecht vorgesehen, war der Kläger auch nicht gehalten, die Beklagte vor Antritt der Rückreise um Abhilfe zu bitten. Eine Abhilfe wäre der Beklagten faktisch nämlich nicht möglich gewesen. Unstreitig hatte die Beklagte vor Ort in Mumbai sowie auf dem Kreuzfahrtschiff keinen Ansprechpartner. Zudem bestand für den Kläger angesichts der nur einige Stunden dauernden Liegezeit des Schiffes im Hafen und einer zusätzlich bestehenden Zeitverschiebung von 4 ½ Stunden nur ein relativ kleines Zeitfenster für eine Kontaktaufnahme mit der Beklagten. Keinesfalls hätte jedenfalls für den Kläger die Zeit gereicht, ein Gesundheitszeugnis eines ortsansässigen Arztes beizubringen, um seine Reisefähigkeit zu bestätigen. Nicht zumutbar wäre für den Kläger gewesen, dem Kreuzfahrtschiff erneut nachzureisen, um zu einem späteren Zeitpunkt wieder an Bord zu können. Dem Kläger steht deshalb eine angemessene Entschädigung in Geld zu. Das gleiche gilt für die Begleiterin des Klägers, der nicht zuzumuten war, die Reise ohne den Kläger alleine fortzusetzen. Der Höhe nach orientiert sich der Schadensersatzanspruch nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (sogenannte Malediven-Entscheidung, Urteil vom 11. Januar 2005 zu Aktenzeichen X ZR 118/03) am Reisepreis. Dabei ist für voll entgangene Reisetage eine Entschädigung von 50 % des Reisepreises angemessen, für den Tag des Eintreffens sowie den Abreisetag 20 %, da an diesen Tagen der Erholungseffekt einer Reise ohnehin eingeschränkt ist. Konkret betrug der tägliche Reisepreis 80,73 €. Im Ergebnis wurde deshalb dem Kläger und seiner Begleiterin für die verbleibenden 15 Tage der Reise auf dieser Grundlage eine Entschädigung von insgesamt 1.275,70 € zugesprochen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2020
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)
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