18.10.2024
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Dokument-Nr. 29103

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Landgericht Koblenz Urteil14.02.2020

Strom darf bei Nichtbezahlung der Stromrechnung nicht automatisch abgestellt werdenPlötzlicher Anstieg des Stromverbrauchs - Unternehmen möchten den Strom abstellen

Rechnet ein Strom­un­ter­nehmen einen plötzlich erhöhten Stromverbrauch ab, über den das Unternehmen und der Kunde streiten, so darf bei Nichtbezahlung der Rechnung nicht einfach der Strom abgestellt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht Koblenz hervor.

Der gesundheitlich angeschlagene 80jährige Beklagte und seine Ehefrau bezogen von der Klägerin, einem Stromversorger, im Rahmen der Grundversorgung Strom. In den Jahren 2006 bis 2017 lag der jährliche Stromverbrauch des Beklagten jeweils zwischen etwa 5200 und 9900 kWh. Die daraus resultierenden Rechnungen zahlte der Beklagte jeweils ohne Beanstandungen. Im Zeitraum vom 14.02.2016 bis 26.07.2016 rechnete die Klägerin plötzlich einen Stromverbrauch von 56.164 kWh ab, baute den Zähler aus und vernichtete diesen. Der neu eingebaute Zähler wies im Zeitraum vom 26.07.2016 bis 02.03.2017 einen Verbrauch von 13.565 kWh aus. Die Klägerin forderte von dem Beklagten einen Gesamtbetrag von 17.776,14 Euro. Der Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag nicht.

Stromlieferant will den Strom abstellen

Die Klägerin klagte nunmehr auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Gericht: Kunde kann Einwand gegen die Rechnung geltend machen

Grundsätzlich liegen hier die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Stromversorgung gemäß § 19 StromGVV vor, da eine Zahlung der Rechnung aus dem Strom­ver­sor­gungs­vertrag trotz erfolgter Mahnung ausgeblieben ist. Allerdings steht dem Beklagten nach Auffassung der Kammer der Einwand des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV gegen die Rechnung zu.

Offen­sicht­licher Fehler

Ein solcher Einwand ist gegeben, wenn eine ernsthafte Möglichkeit eines offen­sicht­lichen Fehlers der Rechnung vorliegt. Die Kammer sieht hinsichtlich des Stromverbrauchs im Zeitraum vom 14.02.2016 bis 26.07.2016 im Vergleich zu den Vorjahren einen solchen offen­sicht­lichen Fehler. Die andere Alternative, den Anschluss von Strom­ver­brauchern, die vorher nicht vorhanden waren und die für den von dem Beklagten geführten Haushalt auch völlig atypisch wären, schloss die Kammer aus. Der Umstand, dass die Klägerin den alten Zähler verschrottet hat und sich dadurch der Möglichkeit einer Prüfung der Ablese­vor­richtung begeben hat, wurde von der Kammer ebenfalls zu Lasten der Klägerin berücksichtigt. Dem Beklagten konnte auch nicht erfolgreich entge­gen­ge­halten werden, dass er nicht von sich aus zumindest einen Teil der Rechnung bezahlt hatte. Auch diese fehlende Teilzahlung führte nicht dazu, dass die Kammer einen Ausbau des Stromzählers und die Unterbrechung der Stromversorgung als gerechtfertigt angesehen hätte.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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