18.10.2024
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Landgericht Koblenz Urteil27.02.2024

Kündigung muss nicht telefonisch bestätigt werdenVerpflichtung zur telefonischen Kündigungs­bestätigung unzulässig

Ein Unternehmen handelt unlauter, wenn es von Kunden, die einen Vertrag gekündigt haben, eine telefonische Bestätigung verlangt. Dies hat das Landgericht (LG) Koblenz auf eine Klage der Verbrau­cher­zentrale Bayern entschieden und den Internet­dienstleister Ionos zur Unterlassung verurteilt.

Die Beklagte bietet, auch gegenüber Verbrauchern, den Abschluss von Dienst­leis­tungs­ver­trägen über Dauer­schuld­ver­hältnisse unter anderem zur Bereitstellung von Webspei­cherplatz, E-Mail-Postfächern und Servern an. Der Kläger, ein eingetragener Verein (Verbrau­cher­zentrale), begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, dass die Beklagte auf eine online erklärte Kündigung gegenüber Verbrauchern behauptet, dass zur Wirksamkeit der Kündigung noch ein Telefonat mit der Beklagten erforderlich sei. Konkret hat ein Kunde seinen Vertrag bei der Beklagten per Internet gekündigt. Der Kunde hat daraufhin von der Beklagten die Mitteilung erhalten, er möge seine Kündigung binnen 14 Tagen telefonisch bestätigen, ansonsten bleibe das Vertrags­ver­hältnis unverändert bestehen. Der Kläger hat daraufhin die Beklagte abgemahnt und erfolglos zur Abgabe einer Unter­las­sungs­er­klärung aufgefordert. Der Kläger ist zudem der Ansicht, die Mitteilung der Beklagten gegenüber Verbrauchern, dass nach einer Kündigung eine Rückbestätigung erfolgen müsse, stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Die Beklagte ist der Ansicht, ohne die telefonische Rückbestätigung der Kündigung bestünde das Risiko, dass unberechtigte Dritte den Vertrag eines Kunden kündigen könnten. Auch für den Fall einer Kündigung nach § 312 k BGB sei es für die Beklagte erforderlich, sich davon zu überzeugen, dass die Kündigung auch vom Erklärenden stammt. Dabei biete ein fernmündliches Gespräch ein Mehr an Sicherheit verglichen etwa mit einem Bestä­ti­gungslink innerhalb einer E-Mail. Es finde keine Irreführung des Verbrauchers statt. Außerdem werde eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers nicht beeinflusst.

Kündigung auch ohne Bestätigung gültig

Das Landgericht Koblenz hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Ein entsprechender Unter­las­sungs­an­spruch des Klägers ergebe sich aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG. Der Kläger als Verein, der sich satzungsgemäß unter anderem der Durchsetzung von Verbrau­che­r­in­teressen und -rechten widmet, sei aktiv­le­gi­timiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 4 UKlaG. Das Vorgehen der Beklagten, den Verbraucher aufzufordern, seine Kündigung innerhalb von 14 Tagen telefonisch zu bestätigen, stelle eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Dazu gehörten auch Verhal­tens­weisen, die auf eine Fortsetzung der Geschäfts­be­ziehung oder das Verhindern einer Geschäfts­be­en­digung gerichtet sind. Diese geschäftliche Handlung der Beklagten sei gem. § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, da sie gemäß § 5 Abs. 1 UWG unlauter sei. Die Vorgehensweise der Beklagten sei als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG eingestuft. Auch wenn die Beklagte nach Auffassung der Kammer ein grundsätzliches Interesse an einer Authen­ti­fi­zierung haben könne, wäre eine solche vorrangig durch eine Bestätigung über den von dem Verbraucher gewählten Kommu­ni­ka­ti­o­nskanal zu erreichen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ein an den Verbraucher unter der von ihm hinterlegten E-Mail-Adresse gesendeter Bestä­ti­gungslink zur Identifizierung weniger geeignet wäre, als ein Telefonat.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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