Dokument-Nr. 4757
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Landgericht Koblenz Urteil22.08.2007
Zur Haftung eines Krankenhauses wegen des Verlusts einer Schädeldecke
Das Landgericht Koblenz hat dem Patienten eines Koblenzer Krankenhauses wegen der unsachgemäßen Einlagerung seiner Schädeldecke, die zu einem späteren Zeitpunkt wieder eingesetzt werden sollte, jedoch mangels ausreichender Kühlung nicht mehr verwendet werden konnte, ein Schmerzensgeld von 3.000 € zugesprochen.
Der Kläger wurde im August 2003 in Koblenz verletzt aufgefunden und in das von der Beklagten betriebene Krankenhaus in Koblenz verbracht. Dort wurde ein traumatisches Hirnödem festgestellt. Während der Operation des Klägers wurde der große Knochendeckel seiner Schädeldecke vollständig abgenommen. Das Knochenstück wurde in einer Kühltruhe eingelagert, um es zu einem späteren Zeitpunkt operativ wieder einsetzen zu können. Später wurde festgestellt, dass sich das Knochenstück nicht mehr in einem verwertbaren Zustand befand. Deshalb wurde dem Kläger im Krankenhaus der Beklagten anstelle des natürlichen Knochens eine Schädeldach-Ersatzplastik eingesetzt.
Mit seiner Klage hat der Kläger unter anderem ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 € von der Beklagten verlangt. Die für Arzthaftungssachen zuständige 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat Beweis durch Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Die Kammer hat dem Kläger durch Urteil vom 22.08.2007 ein Schmerzensgeld von 3.000 € nebst Zinsen gegen die Beklagte zugesprochen; im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Wie die Kammer in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt hat, haftet die Beklagte wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung. Die Beklagte hatte vorgetragen, es sei zu einem technischen Defekt der - täglich kontrollierten Kühltruhe gekommen, dessen Ursache unbekannt sei. Aufgrund dieses technischen Defektes sei die Temperatur im Inneren der Truhe so weit angestiegen, dass es nicht mehr vertretbar gewesen sei, das eingelagerte Knochenstück zu verwenden. Nach Auffassung der Richter begründet dies eine schuldhafte Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages, weil es der Beklagten oblegen habe, die Schädeldecke fachgerecht so zu lagern, dass diese nicht durch zu hohe Temperaturen beschädigt wird; die Beklagte habe nicht ausreichend dargetan und auch nicht unter Beweis gestellt, dass eine regelmäßige und ausreichende Funktionskontrolle der Kühltruhe erfolgt ist. Dieses fehlerhafte Verhalten sei dafür ursächlich, dass das Knochenstück nicht mehr verwendet werden könne.
Die Bemessung des zugesprochenen Schmerzensgeldes hat die Kammer auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen damit begründet, dass die von dem Kläger dargelegten gesundheitlichen Beschwerden (Kopfschmerzen, Wetterfühligkeit und Gleichgewichtsstörungen) nicht im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Ersatzplastik stünden. Die Operationsrisiken seien eher geringer zu bemessen als im Falle des Wiedereinsetzens des körpereigenen Knochendeckels. Die Verwendung der Schädeldach-Ersatzplastik, die von der Beklagten fachgerecht eingesetzt worden sei, führe nicht zu einer Einschränkung der Lebensqualität. Die von dem Kläger angegebene Wetterfühligkeit sei nicht durch die Ersatzplastik als solche verursacht worden, sondern sei durch die Operationsnarbe zu erklären. Es sei davon auszugehen, dass für den Kläger keine nachteiligen Folgen eingetreten seien, mit Ausnahme eines Unbehagens und einer verständlichen emotionalen Empfindungsstörung aufgrund der Tatsache, dass er nunmehr für den Rest seines Lebens nicht mehr über den körpereigenen großen Knochendeckel, sondern über eine Ersatzplastik verfüge. Für diesen Gesichtspunkt des subjektiven Missempfindens sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € angemessen und ausreichend.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Koblenz vom 28.08.2007
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