Dokument-Nr. 9008
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Landgericht Koblenz Urteil24.01.2006
Piercing-Studio muss ausführlich über Risiken aufklärenUnterschriebene Einverständniserklärung ohne vorherige ordnungsgemäße Aufklärung unwirksam
Ein Piercer muss seine Kunden vor dem Eingriff ausführlich über die Risiken des Piercings aufklären. Sonst ist die schriftlich erteilte Einwilligung des Kunden unwirksam, und der Piercer haftet für etwaige Folgeschäden. Dies entschied das Landgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Fall wollte eine Frau ein Brustwarzen-Piercing vornehmen lassen. Nach dem Gespräch mit dem Betreiber eines Piercing-Studios entschied sich die Frau für ein Piercing noch am selben Tag. Dafür musste sie eine Einverständniserklärung unterschreiben, die auch darauf hinwies, dass ein Piercing unter Umständen zu gesundheitlichen Schäden führen könne. Außerdem enthielt das Formular den Satz: „Zur Dienstleistung des Studios gehören eine umfassende Aufklärung über etwaige Gefahren und Risiken …“ Diese ausführliche Information fand jedoch nicht statt. Etwa acht Wochen nach dem Eingriff entwickelten sich an der gepiercten Brust zwei Abszesse, die sich trotz ärztlicher Behandlung zu einer massiven Brustentzündung ausweiteten. Mehrere stationäre Aufenthalte und operative Eingriffe wurden notwendig. Die Frau, die lange Zeit unter starken Schmerzen zu leiden hatte, verklagte den Studiobetreiber auf Schmerzensgeld.
Hinweis auf mögliche gesundheitliche Schäden in Einverständniserklärung nicht ausreichend ordnungsgemäße Aufklärung
Das Gericht verurteilte den Mann zu einer Zahlung von 10.000,- Euro Schmerzensgeld und der Rückerstattung der Kosten für das Piercing. Der Studiobetreiber habe die Kundin nicht umfassend informiert. Allein der Hinweis auf mögliche gesundheitliche Schäden reiche nicht aus. Zwar könne man hier nicht dieselben Maßstäbe anlegen wie an die Aufklärungspflicht eines Arztes. Aber auch ein Piercing-Studio müsse über die bekannten gesundheitlichen Risiken eines Piercings, wie zum Beispiel Infektionen, umfassend informieren. Ohne eine ordnungsgemäße Aufklärung sei auch die unterschriebene Einverständniserklärung unwirksam.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2010
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht
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