18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 29582

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Landgericht Koblenz Urteil30.11.2020

Schmerzensgeld für Verbrennungen unter den Fußsohlen im SchwimmbadVerbrennungen auf einer durch Sonnen­ein­strahlung stark erhitzten im Boden eingelassenen Metallplatte

Eine Schwimmbad­betreiberin ist verpflichtet, Schutz­vor­keh­rungen zu treffen, um Schwimm­bad­be­sucher vor den von einer bei Sonnen­ein­strahlung erhitzten Metallplatte ausgehenden Gefahren zu schützen. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden.

Die damals 17 Monate alte Klägerin besuchte mit ihrer Mutter ein Schwimmbad. In Beckennähe befand sich dort auf einem Fußweg im Boden eine große Metallplatte. Diese hatte sich durch intensive Sonnen­ein­strahlung bei hochsom­mer­lichen Temperaturen stark erhitzt. Die Platte war weder besonders gekennzeichnet noch wurde dort in sonstiger Weise vor Gefahren gewarnt. Die Klägerin lief barfuß vor ihrer Mutter her und betrat die Platte, auf der sie sodann stehen blieb und anfing zu weinen, woraufhin die Mutter ihre Tochter sofort schnappte und auf den Arm nahm. Da Kinder an den Fußsohlen noch nicht so wider­stands­fähige Hautschichten wie Erwachsene haben, zog sich die Klägerin unter beiden Fußsohlen Verbrennungen zu, die im Krankenhaus behandelt werden mussten. Unter beiden Fußsohlen bildeten sich Blasen. Es war an beiden Fußsohlen ca. 5 % der Körper­o­ber­fläche verbrannt. Die Klägerin konnte in der ersten Woche nach dem Vorfall nicht gehen und schlief schlecht. Die Behandlung der Verbrennungen dauerte ca. drei Wochen.

Klägerin verlangt 750 Euro Schmerzensgeld

Wegen dieses Vorfalls begehrte die Klägerin von der beklagten Schwimm­bad­be­treiberin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 750,00 Euro.

Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Das Gericht hat der Klägerin das begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 Euro wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Schwimm­bad­be­treiberin gemäß §§ 839, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zugesprochen. Die Schwimm­bad­be­treiberin wäre nach Auffassung des Gerichts verpflichtet gewesen, Schutz­vor­keh­rungen zu treffen, um Schwimm­bad­be­sucher vor den von der bei Sonnen­ein­strahlung erhitzten Metallplatte ausgehenden Gefahren zu schützen.

Schwimm­bad­be­sucher muss nicht mit Gefahr durch Metallplatte rechnen

Ein Schwimm­bad­be­sucher müsse nicht damit rechnen, dass sich in einem Bereich, der uneingeschränkt genutzt werden dürfe, im Boden eine Metallplatte befinde, die sich bei Sonnen­ein­strahlung dermaßen erhitze, dass man sich daran Verbrennungen an den Fußsohlen zuziehen könne. Grundsätzlich sei es Erwachsenen zwar bekannt, dass sich Metall bei starker Sonnen­ein­strahlung erwärme, dies bedeute aber nicht, dass Gäste eines Schwimmbades davon ausgehen müssten, dass sie eine im Boden eingelassene Metallplatte nicht gefahrlos betreten könnten. Ein Schwimm­bad­be­sucher müsse sich vielmehr darauf verlassen können, dass eine am Boden im allgemein zugänglichen Bereich befindliche Metallplatte gefahrlos betreten werden könne, zumal Schwimm­bad­be­sucher typischerweise häufig abgelenkt seien und nicht durchgängig darauf achteten, wohin sie treten würden. Insofern habe die aufsichts­pflichtige Mutter nicht damit rechnen müssen, dass die Tochter die Metallplatte nicht gefahrlos betreten könne. Außerdem werde ein Schwimmbad üblicherweise nicht nur von Erwachsenen, sondern eben auch von Kindern aufgesucht, die - abhängig vom jeweiligen Alter - zu solchen Überlegungen überhaupt noch nicht fähig seien. Ein Schwimm­bad­be­treiber könne und müsse in Ruhe planen und überlegen, welche Gefahren von seiner Einrichtung ausgehen und müsse seine Gäste hiervor schützen. Nach Auffassung des Gerichts wäre diese Gefahrenquelle hierbei für die Schwimm­bad­be­treiberin erkennbar gewesen. Es wäre ihr dann auch ohne weiteres möglich gewesen, die Gefahr abzuwenden, indem sie zum Beispiel an besonders heißen Tagen die Metallplatte absperre oder etwas schützendes über die Platte legen oder diese generell hell anstreiche.

Mutter hat Aufsichts­pflicht nicht verletzt

Eine Aufsichts­pflicht­ver­letzung der Mutter sah das Gericht dagegen nicht. Die Mutter habe sich in der unmittelbaren Nähe ihrer Tochter aufgehalten und auf eintretende Gefahren daher sofort reagieren können. Es gebe keine Verpflichtung, das Kind im Schwimmbad dauerhaft an der Hand halten.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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