21.11.2024
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Dokument-Nr. 30646

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Landgericht Koblenz Urteil20.07.2021

Unzulässige Werbung mit Facha­rzt­be­zeichnung für Akupunktur, Hypnose Sexual- und Raumfahrt­medizinWerbung mit nicht anerkannter Facha­rzt­be­zeichnung ist irreführend und unzulässig

Ein Mediziner darf nicht mit einem Facharzt für Akupunktur, Hypnose, Sexual- oder Raumfahrt­medizin werben, da es hierfür keine Facha­rzt­be­zeichnung gibt. Das hat das Landgericht Koblenz entschieden.

Im Februar 2021versandte der beklagte Mediziner per E-Mail ein Infor­ma­ti­o­ns­schreiben zur Beratung über Telefon und Video zu Raumfahrt- und Regula­ti­o­ns­medizin. Hierbei bewarb er diesbezügliche Ferndiagnostik und -therapie. Er bezeichnete sich zudem neben anderen Facha­rz­trich­tungen auch als Facharzt für „Akupunktur“, „Sexualmedizin“ und „Raumfahrt­technik“. Der klagende Verband forderte den Mediziner erfolglos zur Unterlassung dieser Werbung auf. Die Entscheidung:

LG bejahrt unlautere Werbung

Das LG hielt diese E-Mail für eine unlautere, weil irreführende, geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 Abs. 1 UWG. Sie stufte den Inhalt des Infor­ma­ti­o­ns­schreibens als unlautere Werbung ein, da der Mediziner zum einen in unzulässiger Weise entgegen § 9 HWG eine Fernbehandlung bewarb und sich zum anderen als Facharzt für Fachgebiete bezeichnete, die keine anerkannten Facha­rzt­be­zeich­nungen darstellen.

Ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommu­ni­ka­ti­o­ns­medien nur im Einzelfall erlaubt

Werbung für eine sogenannte Fernbehandlung, die nicht auf eigenen Wahrnehmungen an dem zu behandelnden Menschen beruht, ist gemäß § 9 HWG unzulässig, es sei denn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ist ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommu­ni­ka­ti­o­ns­medien ist nach § 7 Abs. 3 BOÄ-RLP im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, der Beratung, der Behandlung sowie der Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließ­lichen Beratung und Behandlung über Kommunikations-medien aufgeklärt wird. Die fehlende Erfor­der­lichkeit des persönlichen ärztlichen Kontakts hatte der beklagte Mediziner dem Gericht aber nicht dargelegt.

Weder „Akupunktur“, „Hypnose“, „Sexualmedizin“ noch „Raumfahrt­medizin“ sind anerkannte Facha­rzt­be­zeich­nungen

Zudem war die Bezeichnung u.a. als Facharzt für „Akupunktur“, „Hypnose“, „Sexualmedizin“ und „Raumfahrt­medizin“ irreführend. Eine Facharztbezeichnung setzt den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung in einer zugelassenen Weiter­bil­dungs­stätte sowie Anerkennung durch die jeweils zuständige Bezirk­s­ärz­te­kammer voraus. Ansonsten darf eine Facha­rzt­be­zeichnung nicht geführt werden. Die Gebiete, für die es eine anerken­nungs­fähige Facha­rzt­be­zeichnung gibt, sind in der Weiter­bil­dungs­ordnung für Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz näher bezeichnet. Weder „Akupunktur“ noch „Hypnose“ noch „Sexualmedizin“ und auch nicht die „Raumfahrt­medizin“ gehören zu diesen Gebieten. Es ist unzulässig mit einer Fachärz­te­be­zeichnung zu werben, die es nicht gibt. Denn diese Werbung kann dazu führen, dass ein Verbraucher nur deshalb diesen Arzt wählt, weil er von ihm wegen besonderer Fachkunde in den genannten Fachgebieten die bestmögliche Behandlung erwartet, während er einen anderen Arzt ausgewählt hätte, wenn er gewusst hätte, dass es diese Facha­rzt­be­zeichnung nicht gibt.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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