Dokument-Nr. 23513
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- NJW-RR 2002, 1058Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2002, Seite: 1058
- Amtsgericht Kleve, Urteil27.02.2001, 2 C 406/00
Landgericht Kleve Urteil17.08.2001
Rücktritt vom Reisevertrag aufgrund Flugdurchführung mit nicht im Reisekatalog genannter FluggesellschaftAustausch der Fluggesellschaft stellt erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung dar
Tauscht der Reiseveranstalter die für einen Flug eingesetzte Fluggesellschaft aus, so berechtigt dies den Reisenden dann zum Rücktritt vom Reisevertrag gemäß § 651 a Abs. 5 Satz 2 BGB, wenn die neue Fluggesellschaft nicht im Reisekatalog genannt war. In diesem Fall stellt der Austausch der Fluggesellschaft eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kleve hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau bei einer Reiseveranstalterin einen Urlaub auf Mallorca im Oktober 2000 gebucht. Nach dem Preis- und Informationsteil des Reisekatalogs sollte der Flug wahlweise mit der Chartergesellschaft Condor, Air Berlin oder Eurowings durchgeführt werden. Tatsächlich stand jedoch eine Maschine der spanischen Fluggesellschaft Aerobalear für den Flug bereit. Die Urlauberin war damit nicht einverstanden. Sie sei davon ausgegangen, mit einer der drei im Reiseprospekt genannten deutschen Fluggesellschaften zu fliegen. Sie erklärte daher den Rücktritt vom Reisevertrag und verlangte den Reisepreis zurück. Da die Reiseveranstalterin eine Rückerstattung ablehnte, erhob die Urlauberin Klage. Das Amtsgericht Kleve wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises
Das Landgericht Kleve entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Klägerin habe ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zugestanden, da sie wirksam vom Reisevertrag habe zurücktreten dürfen.
Rücktrittsrecht aufgrund erheblicher Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
Der Klägerin habe ein Rücktrittsrecht nach § 651 a Abs. 4 Satz 2 (neu: § 651 a Abs. 5 Satz 2 BGB) zugestanden, da die Reiseveranstalterin mit dem Austausch der Fluggesellschaft eine wesentliche Reiseleistung erheblich geändert habe. Die Klägerin habe aufgrund der Angaben im Reisekatalog davon ausgehen dürfen, dass der Flug mit einer Maschine von Condor, Air Berlin oder Eurowings durchgeführt werde. Die Angaben seien zum Inhalt des Reisevertrags geworden. Die Art der Fluggesellschaft sei angesichts der unterschiedlichen Standards der Fluggesellschaften und den Sicherheitsinteressen von wesentlicher Bedeutung für den Reisenden. Für das Rücktrittsrecht sei es unerheblich, ob die Reiseveranstalterin zum Austausch des Transportunternehmens berechtigt war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2016
Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (vt/rb)
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