03.12.2024
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Dokument-Nr. 23513

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Urteil17.08.2001Landgericht Kleve6 S 120/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2002, 1058Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2002, Seite: 1058
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kleve, Urteil27.02.2001, 2 C 406/00
ergänzende Informationen

Landgericht Kleve Urteil17.08.2001

Rücktritt vom Reisevertrag aufgrund Flugdurch­führung mit nicht im Reisekatalog genannter Flugge­sell­schaftAustausch der Flugge­sell­schaft stellt erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung dar

Tauscht der Reise­ver­an­stalter die für einen Flug eingesetzte Flugge­sell­schaft aus, so berechtigt dies den Reisenden dann zum Rücktritt vom Reisevertrag gemäß § 651 a Abs. 5 Satz 2 BGB, wenn die neue Flugge­sell­schaft nicht im Reisekatalog genannt war. In diesem Fall stellt der Austausch der Flugge­sell­schaft eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kleve hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau bei einer Reise­ver­an­stalterin einen Urlaub auf Mallorca im Oktober 2000 gebucht. Nach dem Preis- und Infor­ma­ti­o­nsteil des Reisekatalogs sollte der Flug wahlweise mit der Charter­ge­sell­schaft Condor, Air Berlin oder Eurowings durchgeführt werden. Tatsächlich stand jedoch eine Maschine der spanischen Fluggesellschaft Aerobalear für den Flug bereit. Die Urlauberin war damit nicht einverstanden. Sie sei davon ausgegangen, mit einer der drei im Reiseprospekt genannten deutschen Flugge­sell­schaften zu fliegen. Sie erklärte daher den Rücktritt vom Reisevertrag und verlangte den Reisepreis zurück. Da die Reise­ver­an­stalterin eine Rückerstattung ablehnte, erhob die Urlauberin Klage. Das Amtsgericht Kleve wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises

Das Landgericht Kleve entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Klägerin habe ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zugestanden, da sie wirksam vom Reisevertrag habe zurücktreten dürfen.

Rücktrittsrecht aufgrund erheblicher Änderung einer wesentlichen Reiseleistung

Der Klägerin habe ein Rücktrittsrecht nach § 651 a Abs. 4 Satz 2 (neu: § 651 a Abs. 5 Satz 2 BGB) zugestanden, da die Reise­ver­an­stalterin mit dem Austausch der Flugge­sell­schaft eine wesentliche Reiseleistung erheblich geändert habe. Die Klägerin habe aufgrund der Angaben im Reisekatalog davon ausgehen dürfen, dass der Flug mit einer Maschine von Condor, Air Berlin oder Eurowings durchgeführt werde. Die Angaben seien zum Inhalt des Reisevertrags geworden. Die Art der Flugge­sell­schaft sei angesichts der unter­schied­lichen Standards der Flugge­sell­schaften und den Sicher­heits­in­teressen von wesentlicher Bedeutung für den Reisenden. Für das Rücktrittsrecht sei es unerheblich, ob die Reise­ver­an­stalterin zum Austausch des Trans­port­un­ter­nehmens berechtigt war.

Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (vt/rb)

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