18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 4296

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Urteil27.04.2007Landgericht Kleve5 S 48/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2008, 917Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 917
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ergänzende Informationen

Landgericht Kleve Urteil27.04.2007

Körnerkissen gehören nicht in die MikrowelleHausrat­ver­si­cherung haftet nicht für grob fahrlässiges Handeln

Wer die Gebrauchs­an­leitung für sein Mikro­wel­lengerät nicht beachtet und entgegen der ausdrücklichen Warnung ein Körnerkissen in der Mikrowelle aufheizt, muss den daraus entstehenden Schaden selbst tragen. Das hat das Landgericht Kleve entschieden.

Die Ehefrau des im Kreis Kleve wohnhaften Versi­che­rungs­nehmers hatte ein mit Körnern gefülltes Säckchen in ihrem Mikro­wel­lengerät erhitzt. Plötzlich fing das Kornsäckchen Feuer, und das Mikro­wel­lengerät wurde vollständig zerstört. Der Hausrat­ver­si­cherer weigerte sich, den Schaden (750,17 €) zu übernehmen. Er argumentierte unter anderem, dass die Ehefrau grob fahrlässig gehandelt habe, weil sie einen Warnhinweis in der Gebrauchs­an­leitung nicht beachtet habe.

Die Klage des Versi­che­rungs­nehmers wies das Landgericht Kleve in letzter Instanz ab. In der Gebrauchs­an­weisung sei nämlich ausdrücklich davor gewarnt worden, Kissen, die mit Körnern, Kirschkernen oder Gel gefüllt seien, im Mikro­wel­lengerät zu erwärmen, weil Brandgefahr bestehe. Wer einen derart klaren Hinweis missachte, verhalte sich grob fahrlässig, so dass der Hausrat­ver­si­cherer von der Leistung frei werde (§ 61 Versi­che­rungs­ver­trags­gesetz). Dies gelte unabhängig davon, ob der Versi­che­rungs­nehmer die Gebrauchs­an­weisung überhaupt gelesen habe. Gerade wenn ein technisches Gerät nicht zu seiner ursprünglichen Bestimmung, sondern zu anderen Zwecken benutzt werde, müsse die Gebrauchs­an­weisung unbedingt studiert werden. Dass der Kläger den Hinweis in der über fünfseitigen Gebrauchs­an­weisung überlesen habe, ließ das Gericht nicht als Entschuldigung gelten.

Quelle: ra-online, LG Kleve (pm)

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