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Dokument-Nr. 35744

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Beschluss08.09.2025Landgericht Kiel44 StVK 176/25 Vollz
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Landgericht Kiel Beschluss08.09.2025

Widerruf einer Arbeitsmaßnahme in der JVA, die zur Anfertigung rechtsextremer Codes missbraucht wirdHolzarbeiten mit rechtsextremen Codes erstellt

Wird eine Arbeitsmaßnahme zur Anfertigung rechtsextremer Codes missbraucht, kann die Teilnah­me­er­laubnis widerrufen werden.

Im Rahmen einer Arbeitsmaßnahme im Gefängnis fertigte ein Gefangener eine Holzarbeit an, auf die er „C18“ sowie eine Lebensrune eingravierte. Die JVA widerrief daraufhin die Berechtigung des Gefangenen, an der Maßnahme teilzunehmen. Sie begründete dies damit, dass es sich bei „C18“ um eine Anspielung auf „Combat 18“ handele, eine rechtsextreme Gruppierung, die 2020 in Deutschland verboten wurde.

Der Gefangene wandte sich daraufhin an das Landgericht Kiel und beantragte, die Wider­ruf­s­ent­scheidung der JVA aufzuheben. Tatsächlich habe er lediglich seines Hundes gedenken wollen, dessen Name mit „C“ begonnen habe und der am 01.08. verstorben sei.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Kiel hat den Antrag des Gefangenen zurückgewiesen und sich der Auffassung der JVA angeschlossen. Diese dürfe die Teilnahme an der Maßnahme widerrufen, wenn sie zur Erstellung von Holzarbeiten mit rechtsextremen Codes missbraucht werde.

Die Einlassung, es habe sich nicht um einen rechtsextremen Code, sondern um eine Anspielung auf einen verstorbenen Hund gehandelt, überzeugte – ebenso wie bereits die JVA – auch das Gericht nicht. Der Gefangene verfüge über rechtsextreme Tätowierungen, sei einschlägig verurteilt und bereits bei zwei früheren Vorfällen im Zusammenhang mit der Verwendung der Abkürzung ermahnt worden.

Quelle: Landgericht Kiel,

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