Im Fall verurteilte das Landgericht Kiel den Geschäftsführer eines Wellnesshotels, dessen einzige Betriebsstätte in Deutschland lag, wegen Insolvenzverschleppung. Die Haftung für Insolvenzverschleppung sei zwar im GmbH-Gesetz (§ 64 GmbHG) verankert, gelte aber wegen der Europäischen Insolvenzordnung auch für eine in Deutschland ansässige Limited.
Gemäß § 64 GmbHG muss der Geschäftsführer einer GmbH unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird.
Das Gericht stützte die Haftung des Geschäftsführers auch auf das Deliktsrecht, denn es sei strafbar, wenn der Geschäftsführer trotz Überschuldung der Gesellschaft die Geschäfte weiter führe.
Sollte sich die Rechtsansicht des Landgerichts Kiel durchsetzen, dann ist die Haftungsgefahr für Limited-Geschäftsführer jetzt sogar größer, da die meisten Limited-Gesellschaften nur mit dem Mindestkapital von einem Pfund gegründet werden. Die "Ein-Pfund-Limited" ist möglicherweise sogar schneller überschuldet als eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000,- EUR.