Landgericht Karlsruhe Beschluss20.02.2009
Mieter ist zur Angabe von Verbrauchsdaten verpflichtetMitteilung kann nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen verweigert werden
Mieter sind verpflichtet, ihrem Vermieter die Verbrauchsdaten für Heizkosten oder den Stromverbrauch zu überlassen, damit dieser sich einen Energieausweis ausstellen lassen kann. Das gilt auch dann, wenn die Mieter unmittelbar mit dem Energielieferanten abrechnen. Dies entschied das Landgericht Karlsruhe.
Der Vermieter eines Einfamilienhauses wollte sich einen Energiepass ausstellen lassen. Hierzu ist es erforderlich, die Verbrauchswerte der letzten Jahre zu benennen. Da die Mieter die jeweiligen Kosten mit dem Energielieferanten selbst abrechneten, wäre es für den Vermieter der einfachste Weg gewesen, diese von den Mietern zu erfahren. Diese weigerten sich aber unter Hinweis auf den Datenschutz. So klagte der Vermieter.
Mitteilung ist eine im Mietvertrag geregelte Nebenverpflichtung
Und bekam Recht: Die Mitteilung der Verbrauchsdaten sei eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag, so das Gericht. Ein datenschutzrechtliches Problem durch Preisgabe persönlicher Daten ergebe sich nicht. In einer Vielzahl von Fällen würden Vermieter die Verbrauchswerte der Mieter selbst ermitteln und diese im Wege der Nebenkosten mit den Mietern abrechnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2009
Quelle: ra-online, Mietrechtsanwälte