20.01.2025
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Dokument-Nr. 8481

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Landgericht Karlsruhe Beschluss20.02.2009

Mieter ist zur Angabe von Verbrauchsdaten verpflichtetMitteilung kann nicht aus daten­schutz­recht­lichen Gründen verweigert werden

Mieter sind verpflichtet, ihrem Vermieter die Verbrauchsdaten für Heizkosten oder den Stromverbrauch zu überlassen, damit dieser sich einen Energieausweis ausstellen lassen kann. Das gilt auch dann, wenn die Mieter unmittelbar mit dem Energie­lie­fe­ranten abrechnen. Dies entschied das Landgericht Karlsruhe.

Der Vermieter eines Einfa­mi­li­en­hauses wollte sich einen Energiepass ausstellen lassen. Hierzu ist es erforderlich, die Verbrauchswerte der letzten Jahre zu benennen. Da die Mieter die jeweiligen Kosten mit dem Energie­lie­fe­ranten selbst abrechneten, wäre es für den Vermieter der einfachste Weg gewesen, diese von den Mietern zu erfahren. Diese weigerten sich aber unter Hinweis auf den Datenschutz. So klagte der Vermieter.

Mitteilung ist eine im Mietvertrag geregelte Neben­ver­pflichtung

Und bekam Recht: Die Mitteilung der Verbrauchsdaten sei eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag, so das Gericht. Ein daten­schutz­recht­liches Problem durch Preisgabe persönlicher Daten ergebe sich nicht. In einer Vielzahl von Fällen würden Vermieter die Verbrauchswerte der Mieter selbst ermitteln und diese im Wege der Nebenkosten mit den Mietern abrechnen.

Quelle: ra-online, Mietrechtsanwälte

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