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Dokument-Nr. 6516

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Landgericht Karlsruhe Urteil23.07.2008

Sonderzahlung für Lehrerin auch bei Bundes­land­wechsel

Wird eine langjährige Beamtin aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg versetzt, hat sie den gleichen Anspruch auf Sonderzahlungen wie langjährige baden-württem­ber­gische Beamte, wenn sie bereits gegenüber ihrem früheren Dienstherrn einen Anspruch auf Sonderzahlungen besaß. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe und gab damit der Klage einer Lehrerin statt, die von Rheinland-Pfalz nach Baden-Württemberg gewechselt war.

Die Lehrerin stand bereits seit 1995 als Beamtin im rheinland-pfälzischen Schuldienst. Im Jahr 2005 wurde sie auf ihren eigenen Wunsch nach Baden-Württemberg versetzt. Nach ihrem Wechsel stellte sie fest, dass ihr nur die regulären Dienstbezüge ohne die monatliche Sonderzahlung als Landesanteil Besoldung ausbezahlt wurden, den der baden-württem­ber­gische Gesetzgeber 2004 anstelle des früheren Weihnachts- und Urlaubsgeldes eingeführt hatte. Nach den Vorschriften des bis Ende 2007 geltenden Landes­son­der­zah­lungs­ge­setzes sollen diejenigen Beamten, für die erst nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge entsteht, drei Jahre lang keine Sonderzahlungen erhalten. Die Klägerin war der Auffassung, dass diese Regelung auf sie nicht anzuwenden sei, weil ihr bereits vor dem 31.12.2004 Dienstbezüge nebst Sonderzahlungen zugestanden hätten und der Fall eines Bundes­lands­wechsels vom Geset­zes­wortlaut nicht erfasst werde. Sie klagte deshalb gegen ihren neuen Dienstherrn auf Auszahlung höherer Dienstbezüge.

Das Gericht folgte der Auffassung der Klägerin und gab der Klage statt. Die Ausschluss­re­gelung des Landes­son­der­zah­lungs­ge­setzes betreffe nur Berufsanfänger, nicht aber diejenigen Beamten, die bereits vor dem 01.01.2005 in einem Dienst­ver­hältnis gestanden und Anspruch auf Sonderzahlungen gehabt hätten. Dies gelte auch, wenn das Dienst­ver­hältnis zu diesem Zeitpunkt zu einem Dienstherrn eines anderen Bundeslandes bestanden habe und der Beamte nach Baden-Württemberg versetzt werde, wie dies bei der Klägerin der Fall gewesen sei. Unter dem Begriff des „Entstehens“ eines Dienst­ver­hält­nisses sei nur dessen Neubegründung zu verstehen. Bei einer Versetzung aus einem anderen Bundesland werde das Dienst­ver­hältnis jedoch nicht zunächst gegenüber dem alten Dienstherrn beendet, um anschließend mit dem neuen Dienstherrn ein neues Dienst­ver­hältnis zu begründen. Vielmehr werde das alte Dienst­ver­hältnis fortgesetzt; lediglich der Adressat des Besol­dungs­an­spruchs wechsele.

Ab dem 01.01.2008 sei zwar eine Vorschrift des Landes­be­sol­dungs­ge­setzes an die Stelle der Regelung im Landes­son­der­zah­lungs­gesetz getreten, die eine dreijährige Absenkung der Dienstbezüge um 4 % für solche Beamte vorsehe, für die nach dem 31.12.2004 ein Anspruch auf Dienstbezüge entstehe. In der Sache habe sich dadurch jedoch nichts geändert, weshalb der Klägerin auch ab dem 01.01.2008 ein Anspruch auf höhere Dienstbezüge zustehe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 13.08.2008

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