21.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 31325

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Beschluss20.01.2022Landgericht Karlsruhe13 O 3/22 KfH
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Landgericht Karlsruhe Beschluss20.01.2022

Entscheidung über Facebook-Hinweis: Facebook darf auf ungelesene Beiträge hinweisenEntscheidung über Hinweis, der beim Teilen eines ungelesenen Beitrags auf Facebook eingeblendet wird

Eine Kammer für Handelssachen des LG Karlsruhe hat im Einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren entschieden, dass Facebook (bzw. Meta Platforms Ireland Ltd., die das Portal für Nutzer außerhalb der USA und Kanadas betreibt) nicht gehindert ist, dem Teilen eines nicht angeklickten (und folglich nicht gelesenen) Posts einen Hinweis vorzuschalten, mit dem der Nutzer gebeten wird, den Beitrag zunächst zu lesen.

Die beiden streit­ge­gen­ständ­lichen Hinweise haben folgenden Wortlaut:

„Weißt du wirklich, was du da gerade teilst? Damit du umfassend informiert bist, worum es in diesem Artikel geht, nimm dir bitte die Zeit, ihn erst zu lesen.“ bzw.

„Sieh dir genau an, was du teilst, bevor du es teilst. Um zu wissen, was du teilst, ist es immer eine gute Idee, Artikel erst selbst zu lesen.“

Antragstellerin bemängelt bevormundende und pater­na­lis­tische Anmaßungen der Facebook-Hinweise

Antragstellerin war die A. M. GmbH, die unter www.a....com einen politischen Blog herausgibt und eine Seite auf Facebook unterhält, auf der sie ebenfalls Beiträge publiziert. Sie war der Auffassung, es handele sich um bevormundende und pater­na­lis­tische Anmaßungen, die bei üblichem Sprachgebrauch Vorbehalte gegenüber dem journa­lis­tischen Inhalt formulierten. Darin liege eine Herabsetzung und Behinderung im Wettbewerb der Parteien.

Richter geben Facebook recht

Dem ist das Landgericht unter anderem mit der Erwägung entge­gen­ge­treten, die Antragstellerin sei nicht gehindert, ihren bzw. den von ihrem Autor verfassten Beitrag auf dem Portal der Antragsgegnerin zu publizieren, kein Nutzer sei gehindert, ihn zu lesen und/oder ihn zu teilen. Eine auf den Inhalt des Beitrags bezogene Stellungnahme durch die Antragsgegnerin oder durch von ihr beauftragte „Faktenprüfer“ liege nicht vor. Es erscheine lebensfremd, dass sich ein Nutzer von einem solchen Hinweis von seinem – bereits durch einen Klick in die Tat umgesetzten – Entschluss, den Beitrag zu teilen, abschrecken lassen würde. Es bedürfe lediglich eines einzigen weiteren Klicks, um den Beitrag tatsächlich (nach Wunsch sogar ungelesen) zu teilen.

Richter: Hinweise sind eine neutral gefasste Erinnerung an eigentlich Selbst­ver­ständ­liches, nämlich dass man nur weiter­ver­breiten sollte, was man selbst inhaltlich zur Kenntnis genommen hat

Bei einer Auslegung der beiden Hinweise in ihrem Kontext handele es sich nicht um ein abträgliches Werturteil, sondern eine neutral gefasste Erinnerung an eigentlich Selbst­ver­ständ­liches, nämlich dass man nur weiter­ver­breiten sollte, was man selbst inhaltlich zur Kenntnis genommen hat. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass sich beide Parteien jeweils auf Grundrechte berufen können, so insbesondere die Grundrechte auf freie Meinung­s­äu­ßerung und auf berufliche Ausübung ihres jeweiligen Geschäfts­modells. Jedoch verbleibe die Grund­rechts­be­trof­fenheit der Antragstellerin unterhalb der Eingriffs­schwelle. Die Antragstellerin besitze kein rechtlich oder gar grundrechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Antragsgegnerin den Nutzern ein um die Anregung zum Nachdenken bereinigtes Nutzererlebnis eröffne. Daher scheide auch die – von der Antragstellerin nur angedeutete – Annahme aus, dass eine Herabsetzung ihres Angebots in der Ungleich­be­handlung gegenüber anderen Seiten bzw. Anbietern auf dem Portal der Antragsgegnerin bestehe.

Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (pm/pt)

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