18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 34098

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Beschluss04.12.2023Landgericht Karlsruhe11 S 85/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 350Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 350
  • MDR 2024, 221Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2024, Seite: 221
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Freiburg, Urteil09.07.2021, 57 C 1565/20 WEG
ergänzende Informationen

Landgericht Karlsruhe Beschluss04.12.2023

Wohnungs­ei­gentümer darf Bettwäsche auf Fensterbrett auslüftenVorliegen eines üblichen und sozialadäquaten Verhaltens

Ein Wohnungs­ei­gentümer ist berechtigt, auf seinem Fensterbrett Bettwäsche auszulüften. Darin liegt ein übliches und sozialadäquates Verhalten. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer einer im Obergeschoss gelegenen Wohnung im Schwarzwald legten seit 30 Jahren morgens regelmäßig Kopfkissen und Zudecken zum Lüften über die Fensterbrüstung des geöffneten Schlaf­zim­mer­fensters. Die Eigentümer der darunter gelegenen Erdge­schoss­wohnung fühlten sich dadurch gestört und klagten schließlich im Jahr 2020 auf Unterlassung.

Kein Anspruch auf Unterlassung des Auslüftens von Bettwäsche

Das Landgericht Karlsruhe entschied gegen die Kläger. Diesen stehe gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB kein Anspruch auf Unterlassung des Auslüftens der Bettwäsche zu. Das angegriffene Verhalten der Beklagten stelle keine Einwirkung auf das Sondereigentum der Kläger dar, aus der ihnen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entstehe.

Vorliegen eines üblichen und sozialadäquaten Verhaltens

Das Auslegen von Wäsche am geöffneten Fenster zum Zwecke der Lüftung stelle keinen erheblichen Nachteil für die Kläger dar, so das Landgericht. Hierin liege ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten. Auch wenn sich dabei gegebenenfalls in geringem Umfang einzelne Haare o.ä. von den Wäschestücken lösen und in Einzelfall in die Wohnung der Kläger gelangen können, stelle dies lediglich eine ganz geringfügige Beein­träch­tigung dar und ändere an der Sozialadäquanz des Verhaltens nichts.

Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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