Dokument-Nr. 34353
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- GE 2024, 701Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 701
- Amtsgericht Pforzheim, Urteil11.04.2022, 12 C 1944/21
Landgericht Karlsruhe Beschluss08.03.2024
Dach über angebaute Sondereigentumseinheit gehört zum GemeinschaftseigentumKonstruktive Bestandteile eines Gebäudes können nicht sondereigentumsfähig sein
Das Dach einer Anbaus gehört auch dann zum Gemeinschaftseigentum, wenn sämtliche Räume des Anbaus derselben Sondereigentumseinheit gehören. Konstruktive Bestandteile eines Gebäudes, wie etwa das Dach, können nicht sondereigentumsfähig sein. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Miteigentümer einer Wohneigentümergemeinschaft im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Pforzheim gegen mehrere auf einer Versammlung getroffenen Beschlüsse. Einer der Beschlüsse betraf die Sanierung des Dachs eines Anbaus. Der Anbau beherbergte eine Gaststättenküche und gehörte zum Sondereigentum des Klägers. Die Sanierung wurde mehrheitlich abgelehnt. Es wurde davon ausgegangen, dass das Dach zum Sondereigentum des Klägers gehöre. Das Amtsgericht ging davon aus, dass das Dach zum Gemeinschaftseigentum gehöre. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.
Unwirksamkeit des Beschlusses über die Nichtvornahme der Dachsanierung
Das Landgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Klägers. Der Beschluss über die Nichtvornahme der Dachsanierung sei unwirksam. Die Sanierung sei dringend erforderlich und stelle somit eine notwendige Instandsetzungsmaßnahme dar. Es entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 18 Abs. 2 WEG, wenn notwendige Instandsetzungen eines Teils des Gemeinschaftseigentums unterlassen werden.
Dach gehört zum Gemeinschaftseigentum
Bei dem Dach handele es sich nicht um Sondereigentum, so das Landgericht. Die konstruktiven Bestandteile eines Gebäudes, wie etwa das Dach, seien nicht sondereigentumsfähig. Dies gelte selbst dann, wenn alle Räume des Gebäudes dem Sondereigentum eines Eigentümers unterliegen. Auch sei unerheblich, ob er Anbau bei Errichtung des Objekts vorhanden war oder erst später gebaut wurde. Das Dach könne aber dann sondereigentumsfähig sein, wenn auch die mit dem Gegenstand des Sondereigentums verbundene Grundstücksfläche im Sondereigentum steht.
Entgegenstehende Teilungserklärung unerheblich
Für unerheblich hielt das Landgericht zudem, dass die Teilungserklärung das Dach als Sondereigentum ausweist. Denn eine Regelung, die Gebäudeteile oder Grundstücksflächen zum Inhalt des Sondereigentums erklärt, obgleich diese nicht sondereigentumsfähig sind, sei nichtig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2024
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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