21.11.2024
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Dokument-Nr. 2149

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Urteil31.03.2006Landgericht Kaiserslautern2 O 195/05
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Landgericht Kaiserslautern Urteil31.03.2006

Vorstands­vor­sit­zender muss Einschnitte bei der Alters­ver­sorgung hinnehmenVereinbarte Pensi­ons­re­gelung für Beamte gilt auch bei Kürzungen

Das Landgericht Kaiserslautern hat in einem Musterverfahren die Klage eines ehemaligen Finanz­vor­standes einer Sparkasse abgewiesen, der gegen Einschnitte in seiner Alters­ver­sorgung geklagt hatte.

Der Kläger - mittlerweile im Ruhestand - war seit 1971 Vorstand­vor­sit­zender des beklagten Finanzinstituts aus der Westpfalz. In den Dienstverträgen zwischen den Parteien von 1995 und 2000 wurden diverse Regelungen über die Versorgung des Klägers nach Eintritt des Rentenalters vereinbart, die sich an den Vorschriften der Pensi­ons­re­ge­lungen für Beamte anlehnten. Die Auslegung dieser Vertrags­passagen ist zwischen den Parteien streitig. Das beklagte Finanzinstitut stützt sich darauf, dass der Kläger den Änderungen in den Altersbezügen unterworfen ist wie jeder Beamte. Danach beträgt das Ruhegehalt insgesamt höchstens 71,75 % der ruhege­halts­fähigen Bezüge und der jährliche Steigerungssatz statt 2 % nunmehr 1,9133 %. Vor diesem Hintergrund verweigerte die Beklagte dem Kläger einen monatlichen Betrag von brutto 130,00 €.

Die Kammer hielt einen Teil der Vertrags­be­stim­mungen ausgehend von ihrem Wortlaut zwar nicht für eindeutig. Unter Berück­sich­tigung weiterer Regelungen zur Alters­ver­sorgung in den Verträgen von 1995 und 2000 legte das Gericht die fragliche Passage dahingehend aus, dass die Parteien auch nach dem Abschluss des Vertrages von 2000 die unein­ge­schränkte Anwendbarkeit des Beamten­ver­sor­gungs­rechts vereinbart haben. Danach muss der Kläger die Einschnitte bei der Alters­ver­sorgung hinnehmen wie jeder Beamte auch.

Quelle: Pressemitteilung des LG Kaiserslautern vom 31.03.2006

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