21.11.2024
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Dokument-Nr. 803

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Landgericht Hof Urteil26.04.2002

Inter­net­ver­stei­gerung: Zum Ersten, zum Zweiten, zum Internet

Das Landgericht Hof hatte erstmals über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines über eine Inter­net­ver­stei­gerung angebahnten Kaufvertrages zu entscheiden.

Zwei Goldringe mit Diamanten sollten den Eigentümer wechseln. Sie wurden im Rahmen der Internet Auktion „eBay“ angeboten. Der Beklagte hatte zwar mit 772,05 € und 874,31 € jeweils die höchsten Gebote abgegeben, dann aber das Interesse an den Ringen verloren. Er verweigerte deren Abnahme und Bezahlung. Dies wollte der Anbieter aber nicht hinnehmen und verklagte den in Hof wohnhaften Bieter auf Zahlung.

Obwohl die Klage letztlich sowohl vor dem Amtsgericht Hof als auch vor dem Landgericht Hof abgewiesen wurde, zeigt der Fall doch, dass auch im Internet Handlungen wohl überlegt sein sollten. Der Beklagte hatte nämlich mit seiner Auffassung, dass durch die Abgabe seines Gebotes doch noch kein Vertrag zustande gekommen sei, keinen Erfolg. Er musste sich vielmehr durch die Berufungskammer sagen lassen, dass von einem wirksamen Vertragsschluss ausgegangen werden muss. Der Bundes­ge­richtshof hat nämlich am 7.11.2001 entschieden, dass in Fällen wie diesem ein Vertrag vorliege. Das oberste Zivilgericht betonte, dass verbindliche Erklärungen auch per „Mausklick“ abgegeben werden können. Eine Versteigerung im eigentlichen Sinn liege jedoch nicht vor. Es fehle dafür an einem Zuschlag. Der Bundes­ge­richtshof legte dar, dass der Verkäufer ein bindendes Verkaufsangebot damit abgebe, dass er die Angebotsseite bei der Verkaufsaktion mit der Erklärung freischaltet, die Ware an den bei Bietzeitende Höchstbietenden zu verkaufen. Darüber muss sich der Bieter bewusst sein. Ist sein Gebot nämlich am Ende das höchste, wird er Vertragspartner.

Damit war zunächst der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

Warum aber musste der Beklagte vor dem Landgericht Hof trotzdem nicht zahlen? Ihm kam das Widerrufsrecht bei Fernab­satz­ver­trägen zugute. Dieses gilt für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienst­leis­tungen, wenn der Vertragsschluss unter ausschließ­licher Verwendung von Fernkom­mu­ni­ka­ti­o­ns­mitteln erfolgt. In solchen Fällen muss der Unternehmer den erwerbenden Verbraucher auf sein gesetzliches Rücktrittsrecht hinweisen. Unterläßt er dies, wie im konkreten Fall, kann der Verbraucher auch noch nach Ablauf der ansonsten geltenden 2 Wochen Frist den Rücktritt erklären und wird von seinen Verpflichtungen frei.

Der Kläger hatte somit Glück, dass der Anbieter ein Unternehmer war und kein privater, nicht kommerzieller Veräußerer.

Quelle: Pressemitteilung des LG Hof vom 15.05.2002

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