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Landgericht Hildesheim Urteil09.01.2024
Verkaufsplattform haftet für fehlenden Kündigungsbutton auf Websites DritterAnbieter für Gestaltung der Webseite verantwortlich
Bietet ein Unternehmen Online-Abonnements exklusiv über eine von einer anderen Firma betriebene Webseite an, muss es dafür sorgen, dass die Abos auf dieser Seite per Schaltfläche kündbar sind. Das hat das Landgericht Hildesheim nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Verkaufsplattform Digistore24 entschieden. Das Unternehmen kann sich nicht darauf berufen, es sei nicht Betreiber der Webseite und daher für deren Gestaltung nicht verantwortlich.
Im Streitfall ging es um eine besondere Vertriebsform für Online-Abonnements. Die GC Ventures UG warb auf ihrer Webseite guitar-campus.de für den Abschluss von Abonnements zum Gitarrenlernen mithilfe von Videos und Schulungsunterlagen. Nach Klick auf eine der Bestellschaltflächen wurden Verbraucher:innen auf eine Bestellseite von Digistore24 weitergeleitet, wo sie den Vertrag abschließen konnten. Digistore24 war als Reseller Anbieter und Vertragspartner der Kund:innen. Erreichbar war das Angebot aber exklusiv nur über die von GC Ventures betriebenen Seite guitar-campus.de.
Kein Kündigungs-Button bei Werbepartner
Bei solchen Abonnements müssen Onlineanbieter bereits seit Juli 2022 auf der Webseite eine Schaltfläche vorhalten, die eine einfache Kündigung per Mausklick ermöglicht. Doch auf guitar-campus.de fehlte der Kündigungsbutton. Deshalb hatte der vzbv Digitore24 als Anbieter der Abos zunächst erfolglos abgemahnt und dann verklagt. Die Gesellschaft lehnte die Verantwortung für den Rechtsverstoß ab. Da sie die Seite nicht betreibe, sei sie auch für deren Gestaltung nicht verantwortlich.
Digistore24 für Gestaltung der Website verantwortlich
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Digistore24 die Kündigungsmöglichkeit über eine Schaltfläche auf der Webseite hätte sicherstellen müssen. Der Abschluss der Abonnements sei faktisch nur über die Seite guitar-campus.de möglich. Das Unternehmen habe somit die Erreichbarkeit des Angebots und damit einen Teil des Geschäftsbetriebs auf den Webseitenbetreiber ausgelagert. Digistore24 hätte deshalb dafür sorgen müssen, dass die Webseite des Werbepartners den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbutton enthält. Das habe das Unternehmen gegenüber der GC Ventures UG auch durchsetzen können – allein schon durch die Möglichkeit, deren Leistungen nicht mehr als Reseller anzubieten und ihr somit die Verdienstmöglichkeiten zu nehmen. Unabhängig davon wäre der Anbieter bei diesem Geschäftsmodell ohnehin verpflichtet gewesen, sich einen entsprechenden Einfluss auf den Webseitenbetreiber zu sichern. Das Urteil ist nicht rechtskräftig
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2024
Quelle: ra-online (Verbraucherzentrale Bundesverband/ab)
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