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Landgericht Hildesheim Urteil19.12.2008
Kopfschmerzen durch neue Brille – Schadensersatzanspruch muss zeitnah geltend gemacht werdenLandgericht Hildesheim lehnt Arzthaftungsklage zwei Jahre nach Verschreibung der Brille ab
Wer nach der Verschreibung einer neuen Brille durch den Augenarzt Kopfschmerzen hat und seinem Arzt einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler nachweisen kann, hat Anspruch auf Schadenersatz durch den Arzt. Allerdings muss diese Arzthaftungsklage zeitnah erfolgen; zwei Jahre nach der Verschreibung sind eindeutig zu spät. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Hildesheim hervor.
Kann ein Patient seinem Arzt einen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler nachweisen, muss der Arzt Schadenersatz leisten. Hat der Patient erhebliche Schmerzen erlitten, kann er in einigen Fällen zusätzlich Schmerzensgeld fordern. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von dem ab, was der Geschädigte im Einzelfall erdulden musste. Problem bei Arzthaftungsprozessen ist meist, dass ein Laie kaum beurteilen kann, welche medizinischen Maßnahmen im konkreten Fall angezeigt waren. Die Entscheidung hängt oft von Sachverständigen-Gutachten ab.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann sich eine neue Brille verschreiben lassen. Die Sehhilfe schien nicht optimal zu sein: Unter anderem stellten sich häufige Kopfschmerzen ein. Der Patient wollte nun seinen Augenarzt zur Rechenschaft ziehen. Dieser hatte seiner Ansicht nach bei der Messung der Sehschärfe Fehler gemacht. Er klagte auf Schadenersatz (die Kosten für eine neue Brille) und Schmerzensgeld. Mit der Klage wartete er jedoch zwei Jahre lang.
Kläger hat Verschleppung der Beschwerden selbst verschuldet
Das Landgericht Hildesheim wies die Klage ab. Zwei Jahre nach Verschreibung der Brille sei es völlig unmöglich, fehlerhafte Messungen des Augenarztes festzustellen. In diesem Zeitraum könne sich die Sehkraft verändert haben. Auch sei ein objektiv richtiger Wert bei der Refraktionsbestimmung sowieso nicht zu erzielen: Die Lichtbrechkraft des Auges schwanke normalerweise schon um bis zu 1, Dioptrien abhängig von körperlichem Allgemeinzustand und Tagesform. Da das Gericht der Klage wenig Aussicht auf Erfolg gab, lehnte es die Bestellung eines Gutachters von vornherein ab. Der Kläger habe die Verschleppung seiner Beschwerden selbst zu verantworten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2010
Quelle: ra-online, (pt)
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