21.11.2024
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Dokument-Nr. 1275

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Beschluss08.11.2005Landgericht Heilbronn4 Ss 331/05
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Landgericht Heilbronn Beschluss08.11.2005

Strafurteil im Heilbronner "Schuldschein-Fall" rechtskräftig

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hat durch Beschluss entschieden, dass die Revisionen eines 80 Jahre alten und einer 74 Jahre alten Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 07.04.05 keinen Erfolg haben.

Die angeklagten Eheleute sollen am 24.02.99 ein Darlehen über 480.000 DM (entsprechend etwa 245.420 €) erhalten und dafür einen Schuldschein mit Rückzah­lungs­ver­pflichtung zum 01.03.00 unterschrieben haben. Sie zahlten den Darlehensbetrag nicht zurück, sondern behaupteten, das Darlehen nie erhalten und den Schuldschein nicht unterschrieben zu haben und erstatteten bei der Staats­an­walt­schaft Heilbronn gegen den Darlehensgeber Strafanzeige wegen Verdachts des Betruges u. a. Dieses Ermitt­lungs­ver­fahren stellte die Staats­an­walt­schaft ein und leitete ein Strafverfahren gegen die beiden ein, in welchem sie am 21.12.01 vom Schöffengericht des Amtsgerichts Heilbronn (12 Ls 53 Js 9725/00) jeweils wegen gemein­schaft­lichen versuchten Betrugs sowie gemein­schaft­licher falscher Verdächtigung zu jeweils 1 Jahr und 10 Monaten Gesamt­frei­heits­strafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden.

Mit Urteil vom 07.04.05 (5 Ns 53 Js 9725/00) verwarf die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Heilbronn nach einer mehrtägigen Haupt­ver­handlung die Berufung der beiden Angeklagten. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Berufung der Staats­an­walt­schaft Heilbronn, welche bei beiden Angeklagten jeweils eine Gesamt­frei­heits­strafe von 2 Jahren und 3 Monaten beantragt hatte, hatte hinsichtlich des 80-jährigen Mannes keinen Erfolg, während gegen die 74-jährige Frau die Gesamt­frei­heits­strafe auf 2 Jahre erhöht wurde. Die Strafen blieben zur Bewährung ausgesetzt.

Mit der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts ist das Strafverfahren jetzt rechtskräftig abgeschlossen. Das Zivilverfahren ist noch nicht beendet. Eine Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (IV ZR 132/05) steht noch aus.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 15.11.2005

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