Dokument-Nr. 1275
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Landgericht Heilbronn Beschluss08.11.2005
Strafurteil im Heilbronner "Schuldschein-Fall" rechtskräftig
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat durch Beschluss entschieden, dass die Revisionen eines 80 Jahre alten und einer 74 Jahre alten Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 07.04.05 keinen Erfolg haben.
Die angeklagten Eheleute sollen am 24.02.99 ein Darlehen über 480.000 DM (entsprechend etwa 245.420 €) erhalten und dafür einen Schuldschein mit Rückzahlungsverpflichtung zum 01.03.00 unterschrieben haben. Sie zahlten den Darlehensbetrag nicht zurück, sondern behaupteten, das Darlehen nie erhalten und den Schuldschein nicht unterschrieben zu haben und erstatteten bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn gegen den Darlehensgeber Strafanzeige wegen Verdachts des Betruges u. a. Dieses Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft ein und leitete ein Strafverfahren gegen die beiden ein, in welchem sie am 21.12.01 vom Schöffengericht des Amtsgerichts Heilbronn (12 Ls 53 Js 9725/00) jeweils wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs sowie gemeinschaftlicher falscher Verdächtigung zu jeweils 1 Jahr und 10 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden.
Mit Urteil vom 07.04.05 (5 Ns 53 Js 9725/00) verwarf die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Heilbronn nach einer mehrtägigen Hauptverhandlung die Berufung der beiden Angeklagten. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft Heilbronn, welche bei beiden Angeklagten jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten beantragt hatte, hatte hinsichtlich des 80-jährigen Mannes keinen Erfolg, während gegen die 74-jährige Frau die Gesamtfreiheitsstrafe auf 2 Jahre erhöht wurde. Die Strafen blieben zur Bewährung ausgesetzt.
Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist das Strafverfahren jetzt rechtskräftig abgeschlossen. Das Zivilverfahren ist noch nicht beendet. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (IV ZR 132/05) steht noch aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 15.11.2005
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