In dem zugrunde liegenden Fall baute ein Geo-Cacher eine Schatztruhe aus Holz und installierte darin eine elektronische Einrichtung. Sodann versteckte er sie in einem Wald. Die Truhe sollte als Zielpunkt eines Geocaching-Spiels dienen. Bei dem Spiel handelt es sich um eine Art elektronische Schnitzeljagd. Es wird über das Internet organisiert und steht jedem offen. Ein Jäger fand im Sommer 2010 die Truhe und trug sie zusammen mit seinem Jagdgenossen zu einem Hauptweg. Dort stellten sie sie ab, damit der Eigentümer sie besser finden könne. Nach zwei Tagen stand die Kiste jedoch immer noch am Wegesrand. Sie war jedoch aufgebrochen. Der Jäger brachte die zerstörte Kiste daher ins Fundbüro. Der Geo-Cacher klagte nunmehr auf Schadenersatz. Er meinte, der Jäger habe die Kiste nicht einfach am Wegesrand abstellen dürfen und dadurch grob fahrlässig gehandelt.
Das Amtsgericht Heidelberg wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Schadenersatz habe dem Geo-Cacher nicht zugestanden. Denn das Abstellen der Kiste am Rand des Hauptwegs, ohne den Eigentümer zu informieren, sei nicht grob fahrlässig gewesen. Eine Haftung des Jägers als Finder sei daher nicht in Betracht gekommen. Gegen das Urteil legte der Geo-Cacher Berufung ein.
Das Landgericht Heidelberg gab dem Geo-Cacher recht und hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Dem Geo-Cacher habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn der Jäger habe gegen die Pflichten eines Finders verstoßen.
Durch die Aufnahme der Kiste und dem Transport zum Hauptweg habe der Jäger nach Auffassung des Landgerichts die bis dahin besitzlose Sache in seinem Besitz genommen. Daher habe ein Fund im Sinne des § 965 Abs. 1 BGB vorgelegen. Damit sei wiederum ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Finder entstanden. Verletzt nunmehr der Finder eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis, könne er sich nach § 280 BGB schadenersatzpflichtig machen.
Der Jäger habe nach Ansicht des Landgerichts seine Aufbewahrungspflicht (§ 966 BGB) durch das Ablegen der Kiste am Rand es Hauptwegs verletzt. Denn der Finder dürfe nach Inbesitznahme der gefundenen Sache den Besitz, etwa durch Wiederablegen am Fundort oder anderswo, nicht wieder aufgeben. Hinzu sei hier gekommen, dass es der dem Jäger möglich und zumutbar war, mit seinem PKW die Kiste abzutransportieren.
Das Landgericht führte weiter aus, dass der Jäger seine Aufbewahrungspflicht vorsätzlich verletzte. Denn er habe gewusst und gewollt, dass die Kiste am Hauptweg stehen bleibt. Soweit der Jäger seine Aufbewahrungspflicht nicht kannte, sei ihm jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen gewesen. Es hätte dem Jäger aufdrängen müssen, dass er gesetzlich verpflichtet war, eine jedenfalls nicht ganz wertlose fremde Sache, die er an sich genommen hat, nicht nach Gutdünken an einem ihm hierfür zweckmäßig erscheinenden Ort wieder abzustellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2013
Quelle: Landgericht Heidelberg, ra-online (vt/rb)