21.11.2024
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Dokument-Nr. 27882

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Urteil27.06.2018Landgericht Heidelberg2 O 165/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 590Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 590
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Landgericht Heidelberg Urteil27.06.2018

Grund­stücks­eigen­tümer darf Nachbarn keine bestimmte Maßnahme zur Grund­stücks­befestigung vorschreibenEntsprechende Klage wäre unzulässig

Die Klage eines Grund­stücks­eigen­tümers gegen einen Nachbarn zur Vornahme einer bestimmten Maßnahme zur Grund­stücks­befestigung ist unzulässig. Denn dem Nachbarn darf grundsätzlich keine bestimmte Maßnahme vorgeschrieben werden. Dies hat das Landgericht Heidelberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall behauptete ein Grundstückseigentümer, dass auf einem etwa drei Meter unterhalb liegenden benachbarten Grundstück Abgrabungen stattgefunden haben, die zu einer Beein­träch­tigung der Festigkeit seines Grundstücks geführt habe. Er verlangte daher von der Eigentümerin des Nachba­r­grund­stücks die Errichtung einer Stützmauer. Da sich diese weigerte dem nachzukommen, erhob der Grund­s­tücks­ei­gentümer Klage.

Kein Anspruch auf bestimmte Maßnahme zur Grund­s­tücks­be­fes­tigung

Das Landgericht Heidelberg entschied gegen den Kläger. Seine Klage sei bereits unzulässig, da ein Grund­s­tücks­ei­gentümer seinem Nachbarn im Falle einer Vertiefung gemäß § 909 BGB keine konkrete Maßnahme auferlegen dürfe. Es sei Sache der Beklagten, zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Befestigung des Grundstücks zu treffen sind. Die Wahl der Maßnahme einer Grund­s­tücks­ab­si­cherung obliege allein dem Schuldner. Der Gläubiger dürfe keine Vorgaben machen.

In Ausnahmefällen besteht Anspruch auf bestimmte Maßnahme

Ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme bestehe nur in Ausnahmefällen, so das Landgericht. So dürfe der Gläubiger im Rahmen des Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fahrens gemäß § 887 ZPO die Wahl anstelle des Schuldners treffen, sofern dieser nicht tätig wird. Eine weitere Ausnahme sei zu machen, wenn die vom Gläubiger geforderte Maßnahme die einzig erfolgs­ver­spre­chende und zumutbare Maßnahme darstellt. Beide Ausnahmefälle haben hier nicht vorgelegen.

Quelle: Landgericht Heidelberg, ra-online (vt/rb)

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