Dokument-Nr. 27882
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- NJW-Spezial 2018, 590Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 590
Landgericht Heidelberg Urteil27.06.2018
Grundstückseigentümer darf Nachbarn keine bestimmte Maßnahme zur Grundstücksbefestigung vorschreibenEntsprechende Klage wäre unzulässig
Die Klage eines Grundstückseigentümers gegen einen Nachbarn zur Vornahme einer bestimmten Maßnahme zur Grundstücksbefestigung ist unzulässig. Denn dem Nachbarn darf grundsätzlich keine bestimmte Maßnahme vorgeschrieben werden. Dies hat das Landgericht Heidelberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall behauptete ein Grundstückseigentümer, dass auf einem etwa drei Meter unterhalb liegenden benachbarten Grundstück Abgrabungen stattgefunden haben, die zu einer Beeinträchtigung der Festigkeit seines Grundstücks geführt habe. Er verlangte daher von der Eigentümerin des Nachbargrundstücks die Errichtung einer Stützmauer. Da sich diese weigerte dem nachzukommen, erhob der Grundstückseigentümer Klage.
Kein Anspruch auf bestimmte Maßnahme zur Grundstücksbefestigung
Das Landgericht Heidelberg entschied gegen den Kläger. Seine Klage sei bereits unzulässig, da ein Grundstückseigentümer seinem Nachbarn im Falle einer Vertiefung gemäß § 909 BGB keine konkrete Maßnahme auferlegen dürfe. Es sei Sache der Beklagten, zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Befestigung des Grundstücks zu treffen sind. Die Wahl der Maßnahme einer Grundstücksabsicherung obliege allein dem Schuldner. Der Gläubiger dürfe keine Vorgaben machen.
In Ausnahmefällen besteht Anspruch auf bestimmte Maßnahme
Ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme bestehe nur in Ausnahmefällen, so das Landgericht. So dürfe der Gläubiger im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäß § 887 ZPO die Wahl anstelle des Schuldners treffen, sofern dieser nicht tätig wird. Eine weitere Ausnahme sei zu machen, wenn die vom Gläubiger geforderte Maßnahme die einzig erfolgsversprechende und zumutbare Maßnahme darstellt. Beide Ausnahmefälle haben hier nicht vorgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2019
Quelle: Landgericht Heidelberg, ra-online (vt/rb)
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