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Landgericht Heidelberg Urteil07.03.2014

Kein Anspruch auf Schadensersatz für Schäden durch Feuer­wehr­einsatz bei "Anscheinsgefahr"Feuerwehr durfte aufgrund der Warnsignale des Feuermelders von vorhandenen Gefahren ausgehen

Hauseigentümer haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn bei einem durch einen Fehlalarm eines Rauchmelders ausgelösten Feuer­wehr­einsatz beim Öffnen von Rollläden und Fenstern Schäden am Haus verursacht werden. Dies entschied das Landgericht Heidelberg.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Eigentümer eines mit einem Hausanwesen bebauten Grundstücks in Eppelheim. In dem Haus befand sich ein Rauchmelder, der an einem Nachmittag im Sommer 2012 ein akustisches Alarmzeichen gab. Die Kläger befanden sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub. Die herbeigerufene städtische Feuerwehr schob einen Rollladen hoch, wodurch dieser beschädigt wurde, und schlug dann auf der Rückseite des Gebäudes ein Fenster ein. Durch dieses Fenster gelangten die Feuerwehrleute in das Innere des Hauses, wo sie noch gewaltsam eine verschlossene Kellertür öffneten. Im Haus stellte sich heraus, dass es sich bei dem akustischen Warnsignal um einen Fehlalarm eines Rauchmelders handelte.

Kläger verlangen 1.600 Euro Schadensersatz

Die Kläger haben mit ihrer Klage gegen die Stadt als Träger der Feuerwehr Schadensersatz in Höhe von ca. 1.600 Euro für die entstandenen Schäden geltend gemacht und behauptet, die Maßnahmen der Feuerwehr seien nicht erforderlich gewesen, es habe weder Rauch noch Flammen und damit keine Hinweise auf einen Brand gegeben. Es hätten einfachere Wege bestanden, in das Haus einzudringen.

Verhalten der Feuerwehr insgesamt rechtmäßig

Das Landgericht Heidelberg wies die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme ab. Es habe eine so genannte "Anscheinsgefahr" vorgelegen. Tatsächlich habe zwar ein Fehlalarm vorgelegen und damit keine Gefahr bestanden, die Feuerwehr habe aber aufgrund der Warnsignale des Feuermelders davon ausgehen dürfen, dass eine Gefahr vorlag. In einer solchen Situation sei sie zum Tätigwerden verpflichtet. Es seien auch keine Ermessensfehler hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen erkennbar. Die Feuerwehrleute hätten aufgrund der Warnsignale zunächst von der schlimmst­mög­lichen Situation ausgehen müssen, es sei daher unerlässlich gewesen, zunächst Einblick in das Gebäude zu erhalten. Das Hochschieben eines Rollladens sei dabei das mildeste Mittel, auch wenn dieser dabei beschädigt wurde. Auch das Eindringen durch ein – nicht durch Rollläden gesichertes – Fenster und die anschließende Beschädigung der Tür im Inneren des Hauses seien zur Abwehr der Anscheinsgefahr erforderlich gewesen. Insgesamt sei das Verhalten der Feuerwehr damit rechtmäßig gewesen.

Quelle: Landgericht Heidelberg/ra-online

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