21.11.2024
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Dokument-Nr. 27909

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Urteil21.03.2019Landgericht Hannover5 S 107/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2019, 169Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2019, Seite: 169
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Landgericht Hannover Urteil21.03.2019

Entschä­di­gungshöhe bei Flugver­spä­tungen bemisst sich bei Flugver­bin­dungen mit Anschlussflügen nach Entfernung zwischen Abflugort und EndzielKeine Berück­sich­tigung nur der von der Verspätung betroffenen Flugstrecke

Die Höhe der Ent­schädi­gungs­zahlung aufgrund einer Flugverspätung nach Art. 7 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) bemisst sich bei Flugver­bin­dungen mit Anschlussflügen nach der Entfernung zwischen Abflugort und Endziel. Die Ent­schädi­gungs­zahlung bemisst sich daher nicht allein nach dem Flug, bei dem die Verspätung eingetreten ist. Dies hat das Landgericht Hannover entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Fluggast gegen die Flugge­sell­schaft auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Flugverspätung. Der Fluggast hatte einen Flug von Hannover nach Schanghai gebucht. Dabei handelte es sich aber nicht um einen Direktflug, sondern um zwei geteilte Flüge. Es bestand nunmehr Streit darüber, ob bei der Bemessung der Höhe der Entschä­di­gungs­zahlung die gesamte Flugstrecke von Hannover nach Schanghai oder nur der Flug, bei dem die Verspätung eingetreten ist, zugrunde zu legen sei. Das Amtsgericht nahm letzteres an. Dagegen richtete sich die Berufung des Fluggastes.

Entschä­di­gungshöhe bemisst sich nach Gesamtstrecke

Das Landgericht Hannover entschied zu Gunsten des Fluggastes und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Europäische Gerichtshof habe ausdrücklich ausgeführt, dass der Begriff "Entfernung" im Art. 7 Abs. 1 VO im Fall von Flugver­bin­dungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasse. Die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke sei dabei unerheblich. Angesichts dieser Ausführungen des Gerichtshofs sei es damit für die Berechnung der Entschä­di­gungs­zahlung unerheblich, auf welchem Teilflug die Ursache für die Verspätung gesetzt wurde. Faktisch sei die aus zwei Flügen bestehende Flugreise wie ein Direktflug hinsichtlich der zugrunde zu legenden Entfernung zu bewerten.

Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2019, 169/rb)

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