21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 29386

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Landgericht Hannover Urteil04.06.2020

Kein Abschiebeschutz eines marokkanischen Staats­an­ge­hörigen wegen psychischer ErkrankungNeues Gutachten bestätigt psychische Erkrankung nicht

Das Landgericht Hannover hat die Klage auf vorläufigen Rechtsschutz eines wegen Mordes verurteilten Marokkaners abgewiesen, da keine zuvor als Rechts­schutzgrund genannte psychische Erkrankung festgestellt werden konnte.

Der im März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger stellte kurz nach seiner Einreise beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Antrag auf Feststellung von Abschie­bungs­verboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Er trug unter Bezugnahme auf die Stellungnahme einer Therapeutin vor, dass er unter anderem an einer posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung leide. Eine Rückführung nach Marokko würde mit hoher Wahrschein­lichkeit zu einer Retrau­ma­ti­sierung mit psychischer Dekompensation und erhöhter Suizidalität führen. Nachdem das Bundesamt seinen Asylantrag abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage und ersuchte das Gericht um vorläufigen Rechtsschutz.

Gutachter konnte psychische Erkrankung nicht fest stellen

Mit Urteil vom 04.06.2020 verurteilte das Landgericht Hannover den Kläger wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Der Fall war Grundlage verschiedener Presseartikel. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde der Kläger psychiatrisch begutachtet. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass beim Kläger, die von der Therapeutin einst festgestellten psychischen Erkrankungen nicht diagnostiziert werden könnten. Auf Grundlage des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens hat das Gericht die Klage nunmehr mit Urteil vom 29. Oktober 2020 abgewiesen.

Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (pm/aw)

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