03.12.2024
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Dokument-Nr. 29437

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Beschluss19.10.2020Landgericht Hannover13 O 24/19
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Landgericht Hannover Beschluss19.10.2020

Landgericht Hannover legt LKW-Kartell­ver­fahren dem EuGH vorEuGH-Vorlage: Sind Müllautos vom Lkw-Kartell umfasst?

Das LG Hannover hat dem EuGH die Frage zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt, ob Müllfahrzeuge und andere Sonder- und Spezi­a­l­fahrzeuge von der Entscheidung zum LKW-Kartell umfasst werden.

Die Klägerin macht gegen einen LKW-Hersteller Schaden­s­er­satz­ansprüche wegen behaupteter Preis­üb­er­hö­hungen bei dem Erwerb von zwei Müllfahrzeugen geltend; der LKW-Hersteller war Teilnehmer des oben genannten Kartells. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beschluss der Kommission und damit das „LKW-Kartell“ auch Müllfahrzeuge als Sonder- bzw. Spezi­a­l­fahrzeuge erfasst.

Kommis­si­ons­be­schluss nicht eindeutig

Dies ist entscheidend, da die nationalen Gerichte – wie hier das Landgericht Hannover – nach § 33 GWB a.F. grundsätzlich an die Feststellungen des Kommis­si­ons­be­schlusses gebunden sind. Der Wortlaut des Beschlusses erscheint dem LG insoweit jedoch nicht eindeutig; auch die Entste­hungs­ge­schichte im sogenannten Settlement-Verfahren lasse unter­schiedliche Deutungen zu.

Eindeutigen Klärung von Interesse

Da im weiteren Verfah­rens­verlauf eine aufwändige Beweisaufnahme zur wirtschaft­lichen Bedeutung des Kartells erforderlich wäre, hat das Landgericht die (Vor-)Frage der Reichweite des Beschlusses dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorab­ent­scheidung vorlegt. Dies ist im Rahmen des sogenannten Vorab­ent­schei­dungs­ver­fahrens nach Art. 267 AEUV möglich, wenn ein nationales Gericht eine Entscheidung des EuGH vor dem Erlass eines Urteils für erforderlich hält. Darüber hinaus besteht nach Auffassung der Kammer ein grundsätzliches Interesse an einer eindeutigen Klärung: So sind noch weitere Verfahren mit ähnlich gelagerten Sachverhalten – zum Teil mit mehreren hundert LKW-Erwer­bs­vor­gängen – anhängig, in denen es ebenfalls darum geht, ob von dem Kommis­si­ons­be­schluss auch Sonder- und/oder Spezi­a­l­fahrzeuge aller Art wie etwa Feuer­wehr­fahrzeuge, Beton-Fahrmischer, Kehrmaschinen, Winter­dienst­fahrzeuge oder Tank- und Gefahr­gut­fahrzeuge erfasst sind.

Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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