21.11.2024
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Dokument-Nr. 1933

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Landgericht Hannover Urteil17.02.2006

Urteil in dem Verfahren gegen die WASG

Das Landgericht Hannover hat mit Urteil ihre einstweilige Verfügung vom 13.01.2006 bestätigt, wonach die WASG verpflichtet wurde, die 11 antrag­stel­lenden Mitglieder zur Mitglie­der­ver­sammlung vom 17.01.2006 bzw. für den Fall der Verlegung der Versammlung zur nächsten einberufenen ordentlichen oder außer­or­dent­lichen Mitglie­der­ver­sammlung mit Stimmrecht zuzulassen.

In den Entschei­dungs­gründen führte die Kammer aus, dass die sogenannten Doppel­mit­glieder mit Ablauf des 31.12.2005 ihre Mitgliedschaft bei der WASG nicht verloren haben, da nach den Satzungen der WASG eine solche Automatik lediglich bei Ausschluss, Ausscheiden und Tod eines Mitglieds besteht.

Bei einer Doppel­mit­glied­schaft muss nach den Satzungs­be­stim­mungen ein Partei­aus­schluss­ver­fahren in einem Ordnungs­ver­fahren durchgeführt bzw. das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, weil die Parteisatzung keine ausdrückliche Anordnung des Ausscheidens unter diesen Voraussetzungen trifft.

Weiter führte die Kammer aus, dass es zwar grundsätzlich für eine Partei möglich sei, satzungsmäßig auch für den Fall der Doppel­mit­glied­schaft den automatischen Verlust der Mitgliedschaft anzuordnen. Dies erfordere jedoch eine klare und auch für einen Nichtjuristen leicht nachvoll­ziehbare und eindeutige Regelung in der Satzung, die es bei der WASG nicht gebe.

Quelle: Pressemitteilung des LG Hannover vom 20.02.2006

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