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- Amtsgericht Hannover, Urteil30.04.2008, 425 C 1649/08
Landgericht Hannover Beschluss25.08.2008
Kein Schadensersatz für verpassten Flug, wenn Fluggast diesen nicht vertragsgemäß rückbestätigtReconfirm your flight!
Der Kläger hat gegenüber einem Reiseveranstalter Schadensersatz geltend gemacht, weil er seinen Rückflug von der griechischen Insel Kos nach München verpasste. Der Kläger hatte einen Charterflug von Kos nach München und zurück gebucht. Gemäß den Vertragsunterlagen musste eine Bestätigung des Rückfluges in den letzten 3 Tagen vor Abflug erfolgen.
Der Kläger hatte zunächst seine Vermieterin auf Kos beauftragt, den Rückflug bestätigen zu lassen, was dieser jedoch nicht gelang. Er versuchte sodann selbst, in vier Anrufen innerhalb von zwei Stunden mit einer Gesamtdauer von unter zehn Minuten, den Flug rückzubestätigen. Dies gelang ihm auch nicht, was unter anderem daran lag, dass er nicht die zutreffende Flugnummer angab. Der Kläger behauptete, seinem Sohn gegenüber, den er gebeten habe, den Flug von zu Hause aus bestätigen zu lassen, sei schließlich telefonisch mitgeteilt worden, dass der Flug auf den folgenden Abend verlegt worden sei. Als der Kläger und seine Ehefrau sodann zu dieser Zeit am Flughafen einchecken wollten, wurde ihnen mitgeteilt, dass sie nicht auf der Passagierliste stünden. Sie flogen letztendlich erst eine Woche später von Kos nach Deutschland zurück. Der Kläger wollte von der Beklagten die Kosten dieses Rückflugs und der zwischenzeitlich notwendigen Unterkunft ersetzt haben.
Gericht: Kläger ist für den Schaden selbst verantwortlich
Das Amtsgericht Hannover hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Zunächst einmal sei es dem Kläger anzulasten, dass er nicht die richtige Flugnummer angegeben habe. Gerade für den Kläger, der häufiger fliege, sei erkennbar gewesen, dass auf seiner Rechnung unter der Überschrift "Flugnummer" lediglich die nach der Leerstelle erfolgten vier Ziffern die Flugnummer beträfen und nicht die jeweils voranstehende "X3". Auch die vier vom Kläger getätigten Anrufe hätten nicht die Grenze des Zumutbaren überschritten.
Behauptete Angaben über Flugbestätigung gegenüber dem Sohn nicht ausreichend für eine Überprüfung
Soweit der Kläger behauptet habe, seinem Sohn gegenüber sei eine andere Flugzeit bestätigt worden, seien diese Angaben nicht ausreichend, um die vom Kläger insoweit behauptete Bestätigung überprüfen zu können. Der Kläger hätte vielmehr angeben müssen, wann sein Sohn mit welcher Person unter welcher konkreten Telefonnummer und mit welchem Inhalt gesprochen habe. Solange der Kläger hierzu im Einzelnen keine Angaben mache, könne von einer falschen Flugbestätigung gegenüber seinem Sohn nicht ausgegangen werden. Das Landgericht Hannover hat diese Entscheidung bestätigt. Der Kläger habe aus den vom Amtsgericht dargelegten Gründen nicht dargetan, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Beförderungsvertrag verletzt habe. Der Kläger war verpflichtet, sich innerhalb der letzten 72 Stunden den Rückflug bestätigen zu lassen. Er hätte nur dann einen Schadenersatzanspruch gehabt, wenn die Beklagte ihm entweder im Rahmen der Rückbestätigung eine falsche Flugzeit genannt hätte oder nicht zu einer Rückbestätigung erreichbar gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die Bemühungen des Klägers, den Rückflug zu bestätigen, seien vielmehr nicht ausreichend gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Hannover vom 28.08.2008
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