Landgericht Hamburg Urteil24.09.2024
Krankenschwester nimmt in Notaufnahme eingeliefertem Patienten das Portemonnaie wegDiebstahl und Computerbetrug durch Krankenschwester im Krankenhaus
In dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg (710 Ns 46/22) ist das Urteil vom 24.09.2024, mit dem die Angeklagte wegen Diebstahls, Computerbetrugs in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in drei Fällen verurteilt worden ist, nunmehr rechtskräftig geworden. Es lautet auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 28.04.2025 (9 ORs 2/25) die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Abweichend von der damaligen Anklage und der erstinstanzlichen Verurteilung hat das Landgericht folgende Feststellungen zum Hauptsachverhalt getroffen:
Am 5. Februar 2021 erlitt der Geschädigte L. einen Herzinfarkt. Der Geschädigte wurde auf Veranlassung des Zeugen Dr. K. im Liegend-Transport mit einem Rettungswagen in die Notaufnahme eines Krankenhauses gebracht.
Die Angeklagte, die in dem Krankenhaus als Krankenschwester auf der Intensivstation angestellt war, befand sich bei Ankunft des Rettungswagens vor dem Eingang der Notaufnahme und rauchte dort eine Zigarette. Der Geschädigte L. war bei Ankunft des Rettungswagens noch bei Bewusstsein. Neben ihm auf der Transportliege lag sein Portemonnaie. Darin enthalten waren seine EC-Karte, seine Kreditkarte, sein Führerschein, sowie eine Servicecard einer Versicherung, auf der vom Geschädigten handschriftlich unter anderem die Geheimzahlen für die genannte EC- und Kreditkarte notiert waren.
Bei der Übergabe der Transportliege mit dem Geschädigten vom Rettungswagen an das Personal der Notaufnahme fiel das Portemonnaie hinunter, was von dem Geschädigten und den Rettungskräften unbemerkt blieb.
Die Angeklagte erkannte, dass sich der Geschädigte in einer Notlage befand und die umstehenden Rettungskräfte damit beschäftigt waren, diesem zu helfen. Diesen Umstand nutzte die Angeklagte, um das am Boden liegende Portemonnaie des Geschädigten an sich zu nehmen und sich zu entfernen, um dieses samt Inhalt für sich zu verwenden. Sie hob 1.860 Euro ab.
Der Geschädigte L. wurde von der Notaufnahme zunächst auf die Herzkatheter-Station gebracht und von dort nach Verschlechterung seines Zustands noch am selben Tag auf die Intensivstation verlegt, wo er am 18. Februar 2021 verstarb.
Der ebenfalls angeklagte Diebstahl des Haustürschlüssels, das Betreten der Wohnung und das dortige Ausspähen einer PIN hat nach den Feststellungen der Kammer hingegen nicht stattgefunden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2025
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (pm/pt)