21.11.2024
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Landgericht Hamburg Beschluss09.08.2023

Entzug der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht: Bedeutender Sachschaden bei Reparaturkosten ab 1.800 €Beurteilung der Schadens­be­deutung richtet sich nach Reparaturkosten- und der Einkommens­entwicklung

Ein bedeutender Sachschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt vor, wenn die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs mindestens 1.800 € betragen. Bei der Beurteilung des Schadens als bedeutend ist die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommens­entwicklung zu beachten. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Tag im Oktober 2022 verursachte eine Pkw-Fahrerin auf einen Parkplatz die Beschädigung eines anderen Fahrzeugs. Obwohl sie den Unfall bemerkte, verließ sie den Unfallort. Die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs sollte laut einem Gutachten etwa 1.600 € betragen. Es stand nunmehr im Raum, ob der Pkw-Fahrerin gestützt auf § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden sollte. Das Amtsgericht Hombruch bejahte dies und entzog ihr gemäß § 111 a Abs. 1 StPO vorläufig die Fahrerlaubnis. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Beschuldigten.

Unzulässige vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Beschuldigten. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sei nicht rechtens, da eine Fahrer­laub­nis­ent­ziehung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht in Betracht komme. Zwar habe die Beschuldigte unerlaubt den Unfallort verlassen. Jedoch liege kein bedeutender Sachschaden vor.

Bedeutender Sachschaden ab Wertgrenze von 1.800 €

Zwar sei bislang ein bedeutender Sachschaden angenommen worden, so das Landgericht, wenn die Wertgrenze von 1.500 € erreicht wurde. Jedoch rechtfertige die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkom­men­s­ent­wicklung die Anhebung der Wertgrenze auf 1.800 €. Da die Reparaturkosten lediglich etwa 1.600 € betrugen ,sei die Wertgrenze nicht überschritten, so dass eine Fahrer­laub­nis­ent­ziehung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht in Betracht komme.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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