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Dokument-Nr. 360

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Landgericht Hamburg Entscheidung30.07.2004

Flunkerfürst und Schlitzohr sollte auf Internetseiten nicht verwendet werden

Ein Rechtsanwalt darf nicht Schriftsätze im Internet veröffentlichen, in denen er seinen Prozessgegner in der Ehre kränkt. Solche Veröf­fent­li­chungen unterliegen den allgemeinen äußerungs­recht­lichen Beschränkungen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg hervor.

Im Fall hat das Gericht einem aufgebrachten Anwalt verboten, Schriftsätze auf den eigenen Internetseiten zu veröffentlichen, in denen der Prozessgegner mit Bezeichnungen wie "Flunkerfürst" oder "Schlitzohr" in seiner persönlichen Ehre gekränkt worden war.

Dies sei nicht von der Meinung­s­äu­ße­rungs­freiheit gedeckt, weil es nicht mehr um die Ausein­an­der­setzung in der Sache, sondern allein darum ginge, den Prozessgegner vorsätzlich zu diffamieren.

Derartige Äußerungen führten im Rahmen der Rechts­wahr­nehmung im Gerichts­ver­fahren selbst zwar in aller Regel nicht dazu, dass diese verboten werden könnten. Anders sei aber zu entscheiden, wenn derartige Äußerungen außerhalb des eigentlichen Zivilverfahrens verbreitet würden.

Das Gericht stufte die Äußerungen als Schmähkritik ein, die nicht von der Meinungs­freiheit gedeckt. ist, da bei einer Abwägung die Meinungs­freiheit hinter dem grundsätzlich geschützten Achtungs­an­spruch des Einzelnen zurücktrete.

Der Prozessgegner konnte daher verlangen, dass es der Rechtsanwalt unterlässt außerhalb des zwischen ihnen geführten Rechtsstreits sich in der genannten Weise zu äußern.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Bericht der ra-online Redaktion

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