Im Fall hat das Gericht einem aufgebrachten Anwalt verboten, Schriftsätze auf den eigenen Internetseiten zu veröffentlichen, in denen der Prozessgegner mit Bezeichnungen wie "Flunkerfürst" oder "Schlitzohr" in seiner persönlichen Ehre gekränkt worden war.
Dies sei nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, weil es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein darum ginge, den Prozessgegner vorsätzlich zu diffamieren.
Derartige Äußerungen führten im Rahmen der Rechtswahrnehmung im Gerichtsverfahren selbst zwar in aller Regel nicht dazu, dass diese verboten werden könnten. Anders sei aber zu entscheiden, wenn derartige Äußerungen außerhalb des eigentlichen Zivilverfahrens verbreitet würden.
Das Gericht stufte die Äußerungen als Schmähkritik ein, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. ist, da bei einer Abwägung die Meinungsfreiheit hinter dem grundsätzlich geschützten Achtungsanspruch des Einzelnen zurücktrete.
Der Prozessgegner konnte daher verlangen, dass es der Rechtsanwalt unterlässt außerhalb des zwischen ihnen geführten Rechtsstreits sich in der genannten Weise zu äußern.
Das Urteil ist rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2004
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion