Der Vorsitzende Richter am Landgericht Hamburg Andreas Buske hat bei der Verkündung des Urteils angemerkt:
Dem Antragsgegner bleibe es selbstverständlich unbenommen, das Verhalten des Antragstellers - gegebenenfalls auch scharf und pointiert - zu kritisieren. Dieses Recht ergebe sich aus der Meinungsäußerungsfreiheit, setze aber hier voraus, dass es sich bei der angegriffenen Äußerung auch tatsächlich um eine Meinungsäußerung handele. Nicht geschützt sei grundsätzlich die Verbreitung unzutreffender Tatsachenbehauptungen.
Bei der vorliegenden Äußerung handele es sich nicht um eine Meinungsäußerung, sondern um eine Tatsachenbehauptung, denn ob die Äußerung zutreffe oder nicht, könne im Wege der Beweiserhebung festgestellt werden. Es könne also geklärt werden, ob ein Auftrag erteilt worden sei oder nicht. Dafür, was als "Auftrag" anzusehen sei, sei auf das Verständnis eines Durchschnittslesers abzustellen. Nicht zugrunde gelegt werden könne das Verständnis eines Lesers, dem alle Einzelheiten der Vereinbarungen über den Bau der Gas-Pipeline vertraut seien. Der Durchschnittsleser verstehe die Äußerung nicht im Sinne einer allgemeinen politischen Unterstützung des Projekts, sondern als Auftrag im engeren Sinne, also als Geschäft, das der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Bundeskanzler abgeschlossen habe. Dass es einen Auftrag in diesem Sinne gegeben hätte, behaupte auch der Antragsgegner nicht. Deswegen sei die einstweilige Verfügung zu bestätigen gewesen.
Durch die bestätigte einstweilige Verfügung vom 21.03.2006 war Westerwelle verboten worden, folgende Behauptung zu verbreiten oder zu veröffentlichen:
Erläuterungen
"(Und natürlich gönne ich Gerhard Schröder jeden Rubel.) Ich finde es allerdings problematisch, dass er als Bundeskanzler einer Firma einen Auftrag gegeben hat und dann wenige Wochen nach der Amtsübergabe in die Dienste eben jener Firma tritt."
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hanseatischen OLG vom 03.04.2006