21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 10335

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Beschluss13.12.2005Landgericht Hamburg317 S 70/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2006, 873Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 873
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil19.04.2005, 316 C 33/05
ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Beschluss13.12.2005

Keine Haftung bei Verlust eines für einen Nachbarn angenommenen PaketsVerlo­ren­ge­gangene Pakete

Wer ein Paket annimmt, ohne dass dies mit dem Nachbarn verabredet war, haftet bei Verlust der Sendung nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Mitarbeiter des später beklagten Unternehmers Pakete angenommen, die für ein benachbartes Unternehmen bestimmt waren. Die Pakete gingen verloren. Der Verbleib der Pakete konnte nicht aufgeklärt werden.

Klageabweisung

Das Landgericht Hamburg wies die Klage gegen den Unternehmer auf Schadensersatz ab. Für einen Schaden­s­er­satz­an­spruch gäbe es keine rechtliche Grundlage.

Keine Haftung aus Vertrag

Den Beklagten treffe keine vertragliche Haftung für den Verlust der Pakete, denn er habe sich nicht gegenüber der Klägerin zur Empfangnahme und Weiterleitung der Pakete verpflichtet.

Kein Schadensersatz aus Gefäl­lig­keits­ver­hältnis

Auch ein Schaden­s­er­satz­an­spruch nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Hauptpflicht aus einem Gefälligkeitsverhältnis scheide aus, denn ein solches Gefäl­lig­keits­ver­hältnis sei zwischen dem Beklagten und der Klägerin nicht zustande gekommen, führte das Gericht aus. Erforderlich hierfür wäre eine Abrede zwischen den Parteien gewesen, dass der Beklagte Pakete für die Klägerin "aus Gefälligkeit" annehmen sollte, ohne sich rechtlich hierzu zu verpflichten. Eine solche Absprache habe es aber nicht gegeben.

Keine Haftung wegen Unmöglichkeit der Herausgabe aus "Geschäfts­führung ohne Auftrag"

Der Beklagte hafte auch nicht für die Unmöglichkeit der Herausgabe aus dem Gesichtspunkt einer Geschäfts­führung ohne Auftrag nach § 283 S.1, § 275 Ahs. 1 i.V.m. §§ 681 S. 2 und 667 BGB. Denn der Beklagte sei im Verhältnis zur Klägerin nicht Geschäftsführer ohne Auftrag i.S.v. § 677 oder § 678 BGB. Das gesetzliche Schuld­ver­hältnis der Geschäfts­führung ohne Auftrag werde durch eine geschäft­s­ähnliche Handlung begründet, nämlich durch die Geschäfts­übernahme. Diese setze ein rein tatsächliches Handeln voraus. Der Beklagte persönlich habe die Pakete aber unstreitig nicht angenommen. Soweit die Angestellten des Beklagten die Pakete angenommen haben sollten, könnte das gesetzliche Schuld­ver­hältnis nur im Verhältnis zu ihnen entstehen, führte das Gericht aus. Eine andere Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht, wenn derartige Geschäfts­über­nahmen zum regelmäßigen Gegenstand des Unternehmens des Beklagten gehören würden. Das sei aber nicht der Fall. Schließlich scheide auch eine Haftung des Beklagten nach § 831 BGB aus. Im Gegensatz zur Berufung teilt die Kammer die Bewertung des Amtsgerichts, dass die Entgegennahme fremder Pakete nicht zum Kreis der Verrich­tung­s­tä­tig­keiten der Angestellten des Beklagten zählte.

Beklagter war nicht selbst tätig geworden

Die Annahme einer eigenen unerlaubten Handlung des Beklagten oder einer eigenen Geschäfts­führung ohne Auftrag durch ihn sei nicht möglich, denn die Klägerin behauptet nicht, dass auch der Beklagte persönlich die streit­ge­gen­ständ­lichen Pakete in (Eigen-)Besitz genommen hätte, führte das Gericht aus.

Erläuterungen

Das Gericht fällte in dieser Sache zwei Beschlüsse. Am 13. Dezember 2005 und am 30. Januar 2006.

Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (pt)

der Leitsatz

Ein Unternehmer, dessen Mitarbeiter ohne entsprechende Weisung auf Bitten eines Paketdienstes Paketsendungen annehmen, die an benachbarte Unternehmen adressiert sind, haftet nicht für den Verlust solcher Sendungen.

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