21.11.2024
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Dokument-Nr. 12837

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Landgericht Hamburg Urteil22.12.2011

Hamburg darf auch weiterhin „Elbphilharmonie Konzerte“ veranstalten und fördernVerband der deutschen Konzert­di­rek­tionen e.V. unterliegt im Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg

Das Landgericht Hamburg hat die Klage des Verbands der deutschen Konzert­di­rek­tionen e.V. abgewiesen, mit der dieser erreichen wollte, dass der Stadt Hamburg verboten wird, auf die bisherige Art und Weise die sog. „Elbphilharmonie Konzerte“ zu veranstalten bzw. finanziell zu fördern.

Der Verband der deutschen Konzert­di­rek­tionen e.V. ist ein Zusammenschluss privater Konzert­ver­an­stalter in der Bundesrepublik Deutschland. Zu seinen Mitgliedern zählen Vermittler, Veranstalter, Tournee­un­ter­nehmen und Arrangeure. Der Verband wandte sich mit seiner Klage gegen die von der beklagten HamburgMusik gGmbH unter dem Titel „Elbphilharmonie Konzerte“ z.T. in der Laeiszhalle veranstaltete Konzertreihe. An der HamburgMusik gGmbH hält die ebenfalls beklagte Freie und Hansestadt Hamburg eine Mehrheits­be­tei­ligung von 95,2 %. Der Kläger argumentierte, die Beklagten betrieben mit ihren Orches­ter­ver­an­stal­tungen unlauteres Preisdumping. Die Preisgestaltung sei auf Kosten­un­ter­deckung angelegt, und zwar mit dem Ziel, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.

Das Gericht hingegen verneinte die Voraussetzungen eines unlauteren Preisdumpings. Preis­un­ter­bie­tungen seien als Form des Wettbewerbs grundsätzlich zulässig. Ein Wettbe­wer­bs­verstoß könne erst dann angenommen werden, wenn die Unterbietung gezielt dazu eingesetzt werde, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen, und das sei hier nicht ersichtlich.

Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass die HamburgMusik gGmbH einen Teil ihrer Konzerte nicht kostendeckend kalkuliert habe und es selbst bei Verkauf aller Eintrittskarten zu Verlusten gekommen wäre. Das ergebe sich aus den vom Kläger für die Konzerte der Reihe „Nordic Concerts“ vorgelegten Berechnungen, die von den Beklagten nicht widerlegt worden seien.

Die nicht kostendeckend angebotenen Konzerte machten jedoch nur einen äußerst geringen Anteil der von der HamburgMusik gGmbh durchgeführten Veranstaltungen aus. Letztlich komme es auf die Frage der Kostendeckung ohnehin nicht an, da jedenfalls keine unlautere Verdrän­gungs­absicht der HamburgMusik gGmbH angenommen werden könne. Vielmehr gebe es für die Kosten­un­ter­deckung einen sachlich gerecht­fer­tigten Grund. Die HamburgMusik gGmbH habe in dem Rechtsstreit dargestellt, dass bestimmte Konzerte nur deshalb günstig angeboten worden seien, um das Angebot besonders attraktiv zu gestalten und dadurch neue Zuschauerkreise für diese Art der Musik zu erschließen. Letzteres sei nur bei relativ niedrigen Eintritts­preisen und einem zugkräftigen, attraktiven Programm mit bekannten Musikern möglich. Ziel sei es, dass die neu gewonnenen Zuschauer später weitere Konzerte besuchten. Dies könnten dann genauso Konzerte von privaten Veranstaltern wie solche von der HamburgMusik gGmbH sein. Das Gericht entschied, allein durch den Umstand, dass die Konzertreihe „Nordic Concerts“ nicht kostendeckend kalkuliert worden sei, lasse sich diese von der Beklagten angegebene Zielsetzung nicht widerlegen. Denn aus wirtschaft­licher Sicht sei es nachvollziehbar, dass einige besonders attraktive Konzerte nicht kostendeckend angeboten würden, um damit Interesse an anderen Veranstaltungen zu wecken. Auch ein Verstoß gegen das Kartellrecht liege daher nicht vor.

Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (pm/pt)

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