21.11.2024
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Dokument-Nr. 30538

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Landgericht Hamburg Urteil29.04.2021

Online-Verträge auch per Brief oder Einschreiben kündbarZwang zur elektronischen Kommunikation ist unzulässig

Unternehmen dürfen ihren Kunden nicht vorschreiben, dass sie bei Online-Verträgen ausschließlich auf elektronischem Weg kommunizieren dürfen. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbrau­cher­zentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Energie­ver­sorger Lichtblick SE entschieden. Es sei unzulässig, eine Kündigung oder einen Widerruf des Vertrags per Brief auszuschließen. Auch eine Entgeltklausel für die Nutzung des Postweges ist demnach unwirksam.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Kunden konnten Gaslie­fer­verträge bei der Firma Lichtblick auch telefonisch unter Angabe einer E-Mail-Adresse abschließen. Die Bestätigung erhielten Kunden nach Verifizierung ihrer E-Mail im Kundenportal. Die Vertragsbedingungen enthielten die Klausel: "Diese Lieferverträge sind reine Online-Verträge, d.h. die Kommunikation erfolgt ausschließlich auf elektronischen Kommu­ni­ka­ti­o­nswegen". Der vzbv hatte diese Einschränkung als unzulässig kritisiert. Sie schließe zum Beispiel aus, dass Kunden per Einschreiben mit Rückschein kündigen, um den Zugang sicher nachweisen zu können.

LG: Kündigung per Post darf nicht ausgeschlossen werden

Die Richter gaben der Unter­las­sungsklage des vzbv statt. Der Wortlaut der Klausel schließe jede andere als eine elektronische Kommunikation mit dem Unternehmen aus. Dagegen dürften Kunden nach der gesetzlichen Regelung auch mit einem einfachen Brief oder mit einem Einschreiben kündigen und andere Erklärungen abgeben. Die Klausel lasse einen durch­schnitt­lichen Vertragspartner völlig darüber im Unklaren, wie und in welcher Form er eine wirksame Kündi­gungs­er­klärung abgeben könne.

Kosten für Briefpost intransparent

Als unwirksam erklärte das Gericht auch eine Klausel, nach der Lichtblick seinen Kunden Kosten für Briefe „verur­sa­cher­gerecht“ in Rechnung stellen kann, wenn sie sich noch nicht auf dem Kundenportal registriert haben oder dem Unternehmen eine elektronische Kommunikation aus „vom Kunden zu vertretenden Gründen“ nicht möglich ist. Die Kosten für die Briefpost seien in keiner Weise präzisiert, monierten die Richter. Es sei schon nicht erkennbar, ob neben dem Porto weitere Kosten für Material oder Bearbei­tungs­ge­bühren in Rechnung gestellt werden sollen. Die Kosten könnten dadurch unangemessen hoch ausfallen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, ra-online (ab)

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