15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18983

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Beschluss19.11.2012Landgericht Hamburg311 S 50/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2013, 284Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 284
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Landgericht Hamburg Beschluss19.11.2012

Zustimmung zur Mieterhöhung: Balkonfläche ist zu 50 % zur Wohnfläche hinzuzurechnenKeine Vereinbarung zum Begriff der Wohnfläche sowie fehlende ortsübliche Berech­nungs­methode begründet Anwendung der Bestimmungen zur Berechnung im preisgebundenen Wohnraum

Haben die Miet­vertrags­parteien keine Vereinbarung zur Berechnung der Wohnfläche getroffen und fehlt es an einer ortsüblichen Berech­nungs­methode, so bestimmt sich die Wohnfläche nach den Bestimmungen zur Berechnung im preisgebundenen Wohnraum. Danach ist im Rahmen eines im Jahr 2003 geschlossenen Mietvertrags die Balkonfläche zu 50 % zur Wohnfläche hinzuzurechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mietver­trags­parteien im Rahmen einer Mieterhöhung darüber, ob die Balkonfläche zu 50 % zur Wohnfläche hinzugerechnet werden darf.

Hinzurechnung von 50 % der Balkonfläche erlaubt

Das Landgericht Hamburg führte zum Fall aus, dass zur Berechnung der Wohnfläche grundsätzlich die für den preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen heranzuziehen sind. Etwas anderes gelte nur, wenn die Mietver­trags­parteien eine Vereinbarung über die Berechnung zur Wohnfläche getroffen haben oder eine andere Berech­nungs­methode ortsüblich ist. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Daher sei für den im Jahr 2003 geschlossenen Mietvertrag § 44 Abs. 2 der II. Berech­nungs­ver­ordnung maßgeblich gewesen. Nach dieser Vorschrift sei die Balkonfläche "bis zur Hälfte" zur Wohnfläche hinzuzurechnen.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/ZMR 2013, 284/rb)

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