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18.01.2025  
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Landgericht Hamburg Beschluss18.11.2016

Setzen eines Hyperlinks erfordert Nachforschung zur Rechtmäßigkeit der Veröf­fent­lichung des verlinkten InhaltsUnterlassene Nachforschung begründet im Falle der rechtswidrigen Veröf­fent­lichung schuldhaften Urheber­rechts­verstoß

Setzt der Betreiber einer gewerblichen Internetseite einen Hyperlink, so ist er verpflichtet zu überprüfen, ob der verlinkte Inhalt mit Genehmigung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht wurde. Ist dies nicht der Fall und unterlässt der Linksetzer die Nachforschung, ist ihm eine schuldhafte Urheber­rechts­verletzung anzulasten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall veröffentlichte der Betreiber einer gewerblichen Internetseite durch Setzen eines Hyperlinks ein Foto. Das verlinkte Foto befand sich ohne Zustimmung des Urhebers auf einer Inter­net­plattform. Nach dem der Urheber Kenntnis von der Verlinkung erhielt, nahm er den Seitenbetreiber auf Unterlassung in Anspruch und beantragte schließlich den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Seitenbetreiber wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, er habe nicht gewusst, dass sich das verlinkte Foto ohne Zustimmung des Urhebers auf der Plattform befand. Er sei auch nicht auf die Idee gekommen, beim Platt­form­be­treiber nachzufragen, ob ihm Veröf­fent­li­chungs­rechte zu stehen.

Anspruch auf Unterlassung wegen Urheber­rechts­ver­letzung

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Urhebers. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 des Urhebergesetzes (UrhG) zugestanden, da der Seitenbetreiber durch die Verlinkung das Verwer­tungsrecht des Urhebers nach § 19 a UrhG verletzt habe.

Rechtswidrige Veröf­fent­lichung des Fotos auf Plattform

Eine Verlinkung sei eine rechtswidrige öffentliche Wiedergabe eines Werkes im Sinne von § 19 a UrhG, so das Landgericht mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wenn diejenige anderweitige öffentliche Zugäng­lich­machung des Werks, auf die verlinkt werde, ihrerseits nicht von einer Genehmigung des Urhebers gedeckt sei. So habe der Fall hier gelegen. Das Foto sei ohne Erlaubnis des Urhebers auf der Plattform veröffentlicht worden.

Nachfor­schungs­pflicht des Linksetzers

Der Seitenbetreiber habe das Verwer­tungsrecht des Urhebers nach Ansicht des Landgerichts auch schuldhaft verletzt. Denn er habe um die Rechts­wid­rigkeit der verlinkten Zugäng­lich­machung wissen müssen. Da die Linksetzung mit Gewinn­er­zie­lungs­absicht erfolgt sei, sei dem Seitenbetreiber zuzumuten gewesen, sich durch Nachforschung zu vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. Dieser Pflicht sei er aber nicht nachgekommen. Er habe somit beim Setzen des Links schuldhaft gehandelt.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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