Dokument-Nr. 23561
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- Setzen eines Hyperlinks auf Website zu urheberrechtlich geschützten Werken begründet nicht immer UrheberrechtsverletzungGerichtshof der Europäischen Union, Urteil08.09.2016, C-160/15
- Verlinkungen auf Zeitungsartikel verstoßen nicht gegen das UrheberrechtGerichtshof der Europäischen Union, Urteil13.02.2014, C-466/12
Landgericht Hamburg Beschluss18.11.2016
Setzen eines Hyperlinks erfordert Nachforschung zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des verlinkten InhaltsUnterlassene Nachforschung begründet im Falle der rechtswidrigen Veröffentlichung schuldhaften Urheberrechtsverstoß
Setzt der Betreiber einer gewerblichen Internetseite einen Hyperlink, so ist er verpflichtet zu überprüfen, ob der verlinkte Inhalt mit Genehmigung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht wurde. Ist dies nicht der Fall und unterlässt der Linksetzer die Nachforschung, ist ihm eine schuldhafte Urheberrechtsverletzung anzulasten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall veröffentlichte der Betreiber einer gewerblichen Internetseite durch Setzen eines Hyperlinks ein Foto. Das verlinkte Foto befand sich ohne Zustimmung des Urhebers auf einer Internetplattform. Nach dem der Urheber Kenntnis von der Verlinkung erhielt, nahm er den Seitenbetreiber auf Unterlassung in Anspruch und beantragte schließlich den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Seitenbetreiber wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, er habe nicht gewusst, dass sich das verlinkte Foto ohne Zustimmung des Urhebers auf der Plattform befand. Er sei auch nicht auf die Idee gekommen, beim Plattformbetreiber nachzufragen, ob ihm Veröffentlichungsrechte zu stehen.
Anspruch auf Unterlassung wegen Urheberrechtsverletzung
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Urhebers. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 des Urhebergesetzes (UrhG) zugestanden, da der Seitenbetreiber durch die Verlinkung das Verwertungsrecht des Urhebers nach § 19 a UrhG verletzt habe.
Rechtswidrige Veröffentlichung des Fotos auf Plattform
Eine Verlinkung sei eine rechtswidrige öffentliche Wiedergabe eines Werkes im Sinne von § 19 a UrhG, so das Landgericht mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wenn diejenige anderweitige öffentliche Zugänglichmachung des Werks, auf die verlinkt werde, ihrerseits nicht von einer Genehmigung des Urhebers gedeckt sei. So habe der Fall hier gelegen. Das Foto sei ohne Erlaubnis des Urhebers auf der Plattform veröffentlicht worden.
Nachforschungspflicht des Linksetzers
Der Seitenbetreiber habe das Verwertungsrecht des Urhebers nach Ansicht des Landgerichts auch schuldhaft verletzt. Denn er habe um die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung wissen müssen. Da die Linksetzung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt sei, sei dem Seitenbetreiber zuzumuten gewesen, sich durch Nachforschung zu vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. Dieser Pflicht sei er aber nicht nachgekommen. Er habe somit beim Setzen des Links schuldhaft gehandelt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2016
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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