18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 1803

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Urteil28.04.2005Landgericht Hamburg307 S 4/05
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Landgericht Hamburg Urteil28.04.2005

Heizkos­te­n­a­b­rechnung: Es muss verbrauchs­ab­hängig abgerechnet werden

Ein Mieter kann seine Heizkos­te­n­a­b­rechnung um 15 % kürzen, wenn der Vermieter die Heizkosten nicht verbrauchs­ab­hängig abrechnet. Dies gilt auch dann, wenn etwas anderes vereinbart worden ist. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg hervor.

Dieses Recht steht dem Mieter gemäß § 12 Heizkos­te­n­a­b­rechnung zu. Im Fall war strittig. ob dem Mieter dieses Recht nicht zustehen könnte, weil es im Mietvertrag ausgeschlossen worden ist. Dort war vereinbart worden, die Abrechnung auf Grundlage der Wohnfläche durchzuführen.

Diese vertragliche Abrede sei aber unwirksam. § 12 Heizkos­ten­ver­ordnung sei sog. zwingendes Recht und könne nicht abbedungen werden. Das gehe aus § 2 Heizkos­ten­ver­ordnung hervor.

Erläuterungen
§ 2 Heizkos­ten­ver­ordnung

Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechts­ge­schäft­lichen Bestimmungen vor.

...

§ 12 Heizkos­ten­ver­ordnung

(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchs­ab­hängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchs­ab­hängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. ...

Quelle: ra-online Redaktion

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