Landgericht Hamburg Urteil08.01.2008
Recht zur Mietminderung von 50 % bei erheblichem Schimmelbefall des WohnzimmersKeine Vereitelung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch bloßes Schweigen
Ist das Wohnzimmer einer Mietwohnung in erheblichem Maße von Schimmel befallen, so kann dies eine Mietminderung von 50 % rechtfertigen. Zudem ist in dem bloßen Schweigen des Mieters auf eine Aufforderung des Vermieters, Untersuchungen zu dulden, keine Vereitelung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen zu sehen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da es aufgrund eines Lecks im Dach des Wohnhauses zu einem mehrfachen Eindringen von Wasser in das Wohnzimmer gekommen ist. Dies hatte einen erheblichen Schimmelpilzbefall zur Folge. Die Vermieter akzeptierten das Minderungsrecht nicht. Ihrer Meinung nach habe die Mieterin dieses Recht verwirkt, da sie nicht auf ein Schreiben reagierte habe, in dem sie aufgefordert wurde, Untersuchungen durch eine Fachfirma zu dulden. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Recht zur Mietminderung in Höhe von 50 % bestand
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe angesichts des erheblichen Schimmelbefalls im Wohnzimmer ihre Miete um 50 % mindern dürfen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Wohnzimmer mit 60 % der Wohnfläche den größten Flächenanteil aufgewiesen und für die Mieterin nur bedingt Ausweichmöglichkeiten auf andere Räume bestanden habe.
Kein Ausschluss des Minderungsrechts durch Schweigen
Nach Auffassung des Landgerichts sei das Minderungsrecht nicht deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die Mieterin auf das Schreiben des Vermieters nicht reagiert habe. Denn das bloße Schweigen sei nicht gelichzusetzen mit der Vereitelung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2015
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/ZMR 2008, 456/rb)