18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21551

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Urteil08.01.2008Landgericht Hamburg307 S 144/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2008, 456Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2008, Seite: 456
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Landgericht Hamburg Urteil08.01.2008

Recht zur Mietminderung von 50 % bei erheblichem Schimmelbefall des WohnzimmersKeine Vereitelung von Mängel­beseitigungs­maßnahmen durch bloßes Schweigen

Ist das Wohnzimmer einer Mietwohnung in erheblichem Maße von Schimmel befallen, so kann dies eine Mietminderung von 50 % rechtfertigen. Zudem ist in dem bloßen Schweigen des Mieters auf eine Aufforderung des Vermieters, Untersuchungen zu dulden, keine Vereitelung von Mängel­beseitigungs­maßnahmen zu sehen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da es aufgrund eines Lecks im Dach des Wohnhauses zu einem mehrfachen Eindringen von Wasser in das Wohnzimmer gekommen ist. Dies hatte einen erheblichen Schim­mel­pilz­befall zur Folge. Die Vermieter akzeptierten das Minderungsrecht nicht. Ihrer Meinung nach habe die Mieterin dieses Recht verwirkt, da sie nicht auf ein Schreiben reagierte habe, in dem sie aufgefordert wurde, Untersuchungen durch eine Fachfirma zu dulden. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Recht zur Mietminderung in Höhe von 50 % bestand

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe angesichts des erheblichen Schimmelbefalls im Wohnzimmer ihre Miete um 50 % mindern dürfen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Wohnzimmer mit 60 % der Wohnfläche den größten Flächenanteil aufgewiesen und für die Mieterin nur bedingt Ausweich­mög­lich­keiten auf andere Räume bestanden habe.

Kein Ausschluss des Minde­rungs­rechts durch Schweigen

Nach Auffassung des Landgerichts sei das Minderungsrecht nicht deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die Mieterin auf das Schreiben des Vermieters nicht reagiert habe. Denn das bloße Schweigen sei nicht gelichzusetzen mit der Vereitelung von Mängel­be­sei­ti­gungs­maß­nahmen.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/ZMR 2008, 456/rb)

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