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Dokument-Nr. 32175

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Urteil13.05.2022Landgericht Hamburg305 S 33/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2022, 177Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2022, Seite: 177
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg, Urteil24.06.2020
ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Urteil13.05.2022

Bustransfer vom Ausweich­flughafen Hannover nach Zielflughafen Hamburg stellt keine Flugan­nul­lierung darFlughäfen Hannover und Hamburg bedienen dieselbe Region

Muss ein Flug abweichend vom Flugplan in Hannover landen und werden die Fluggäste anschließend mit einem Bus zum Zielflughafen Hamburg gebracht, so liegt darin keine Flugan­nul­lierung. Denn die Flughäfen Hannover und Hamburg bedienen dieselbe Region. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer leichten Verspätung musste im Juni 2018 ein Flug von Gran Canaria nach Hamburg in Hannover landen, da in Hamburg das Nachtflugverbot zu beachten war. Die Fluggäste wurden anschließend mit einem Bus nach Hamburg gebracht. Zwei der Fluggäste waren nunmehr der Meinung, dass es sich bei der Flugumleitung um eine Flugannullierung handele und klagten daher auf Zahlung einer Ausgleichsleistung.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht Hamburg gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach handle es sich bei der Umleitung des Fluges nach Hannover um eine wesentliche Flugplan­än­derung, die einer Annullierung des ursprünglichen Fluges gleichstehe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Flugge­sell­schaft.

Landgericht verneint Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Landgericht Hamburg entschied nach Einholung einer Stellungnahme durch den EuGH zu Gunsten des Beklagten. Den Klägern stehe kein Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen zu, da der umgeleitete Flug nicht als annulliert zu betrachten sei. Ein solcher Anspruch bestehe bei einer Flugumleitung nur dann, wenn auf einem anderen als dem ursprünglichen Zielflughafen gelandet wurde, der nicht denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient (vgl. EuGH, Urt. V. 22.04.2021 - C-826/19). So lag der Fall hier nicht.

Flughäfen Hannover und Hamburg bedienen selbe Region

Die Flughäfen Hannover und Hamburg bedienen nach Auffassung des Landgerichts dieselbe Region. Denn das Einzugsgebiet beider Flughäfen überschneide sich aufgrund ihrer Größe. Dabei sei unerheblich, dass sich die Flughäfen in unter­schied­lichen Bundesländern befinden.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/RRa 2022, 177/rb)

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