Dokument-Nr. 32175
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- RRa 2022, 177Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2022, Seite: 177
- Amtsgericht Hamburg, Urteil24.06.2020
Landgericht Hamburg Urteil13.05.2022
Bustransfer vom Ausweichflughafen Hannover nach Zielflughafen Hamburg stellt keine Flugannullierung darFlughäfen Hannover und Hamburg bedienen dieselbe Region
Muss ein Flug abweichend vom Flugplan in Hannover landen und werden die Fluggäste anschließend mit einem Bus zum Zielflughafen Hamburg gebracht, so liegt darin keine Flugannullierung. Denn die Flughäfen Hannover und Hamburg bedienen dieselbe Region. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer leichten Verspätung musste im Juni 2018 ein Flug von Gran Canaria nach Hamburg in Hannover landen, da in Hamburg das Nachtflugverbot zu beachten war. Die Fluggäste wurden anschließend mit einem Bus nach Hamburg gebracht. Zwei der Fluggäste waren nunmehr der Meinung, dass es sich bei der Flugumleitung um eine Flugannullierung handele und klagten daher auf Zahlung einer Ausgleichsleistung.
Amtsgericht gab Klage statt
Das Amtsgericht Hamburg gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach handle es sich bei der Umleitung des Fluges nach Hannover um eine wesentliche Flugplanänderung, die einer Annullierung des ursprünglichen Fluges gleichstehe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Fluggesellschaft.
Landgericht verneint Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Landgericht Hamburg entschied nach Einholung einer Stellungnahme durch den EuGH zu Gunsten des Beklagten. Den Klägern stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu, da der umgeleitete Flug nicht als annulliert zu betrachten sei. Ein solcher Anspruch bestehe bei einer Flugumleitung nur dann, wenn auf einem anderen als dem ursprünglichen Zielflughafen gelandet wurde, der nicht denselben Ort, dieselbe Stadt oder dieselbe Region bedient (vgl. EuGH, Urt. V. 22.04.2021 - C-826/19). So lag der Fall hier nicht.
Flughäfen Hannover und Hamburg bedienen selbe Region
Die Flughäfen Hannover und Hamburg bedienen nach Auffassung des Landgerichts dieselbe Region. Denn das Einzugsgebiet beider Flughäfen überschneide sich aufgrund ihrer Größe. Dabei sei unerheblich, dass sich die Flughäfen in unterschiedlichen Bundesländern befinden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2022
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/RRa 2022, 177/rb)
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