18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 27604

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Beschluss20.09.2018Landgericht Halle1 S 176/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2019, 318Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 318
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Merseburg, Urteil13.07.2018, 6 C 110/18 (VI)
ergänzende Informationen

Landgericht Halle Beschluss20.09.2018

Kürzungsrecht des Mieters bei fehlender getrennter Ermittlung von Heiz- und Warmwas­ser­kostenKürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 HeizkV

Werden in einem Mietobjekt die Heiz- und Warmwas­ser­kosten entgegen von § 9 der Heiz­kosten­verordnung (HeizkV) nicht getrennt ermittelt, so steht dem Mieter gemäß § 12 Abs. 1 HeizkV ein Kürzungsrecht zu. Dies hat das Landgericht Halle entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter die Heiz- und Warmwasserkosten zwar verbrauchs­ab­hängig ermittelt, jedoch erfolgte keine Trennung der Heizkosten von den Warmwas­ser­kosten. Hintergrund dessen war, dass der Vermieter entgegen § 9 HeizkV keinen gesonderten Wärmezähler zur Messung der auf die zentrale Warmwas­ser­ver­sor­gungs­anlage entfallenden Wärmemenge eingebaut hatte. Der Mieter hielt dies für unzulässig und kürzte entsprechend von § 12 HeizkV die Kosten um 15 %. Der Vermieter war damit nicht einverstanden. Er verwies darauf, dass ein Kürzungsrecht nach dem Wortlaut der Vorschrift nur bestehe, wenn die Kosten verbrauch­s­u­n­ab­hängig berechnet werden. Er habe aber verbrauchs­ab­hängig abgerechnet, nur nicht getrennt nach Wärme und Warmwasser. Der Vermieter erhob schließlich Klage.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Merseburg wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach habe ein Kürzungsrecht bestanden. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Landgericht bejaht ebenfalls Recht zur Kürzung der Heiz- und Warmwas­ser­kosten

Das Landgericht Halle bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Ein Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 HeizkV bestehe auch dann, wenn ein Verstoß gegen das in § 9 HeizkV enthaltene Gebot einer getrennten Ermittlung von Heiz- und Warmwas­ser­kosten vorliege.

Erfordernis der getrennten Ermittlung von Heiz- und Warmwas­ser­kosten

Die nach der Heizkos­ten­ver­ordnung vorgesehene Verteilung der Kosten von Wärme und Warmwasser beruhe auf der Voraussetzung, so das Landgericht, dass beide Versor­gungs­formen aus jeweils getrennten Anlagen stammen, da nur dann die Kosten dem Nutzer nach den verord­nungs­recht­lichen Vertei­lungs­re­ge­lungen zugeordnet werden können. Eine derartige Zuordnung sei aber nicht möglich, wenn eine Anlage die Nutzer sowohl mit Wärme als auch mit Warmwasser versorgt. In einem solchen Fall würde die einheitliche Verteilung der gesamten Kosten dem Ziel der Verordnung, nur den jeweiligen Nutzer aufgrund seines Nutzungs­ver­haltens mit den Kosten zu belasten, widersprechen. Es seien somit Geräte erforderlich, die den konkreten Wärmeverbrauch sowohl bei der Heizung als auch beim Warmwasser messen.

Quelle: Landgericht Halle, ra-online (zt/WuM 2019, 318/rb)

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