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Dokument-Nr. 1200

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Beschluss12.10.2005Landgericht Göttingen2 Kls 20/05
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Landgericht Göttingen Beschluss12.10.2005

Darf ein Anwalt von der Straftat seines Mandanten profitieren ?

Je höher das Anwaltshonorar, desto krimineller der Mandant? Ein merkwürdiger Antrag nach dem neuen Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetz:

Nach dem im letzten Jahr neu gefassten Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetz (RVG) erhält ein Verteidiger in Strafsachen eine zusätzliche Vergütung, wenn es zu einer Einziehung oder dem Verfall von Vermögenswerten des Angeklagten gekommen ist, bspw. zur Abschöpfung der illegalen Gewinne aus Straftaten. Die Höhe der zusätzlichen Gebühr richtet sich dabei nach dem Wert des eingezogenen Gegenstandes oder für verfallen erklärten Geldbetrages. Sie kann bis zu 2.996,--€ betragen.

Ende September hatte das Landgericht fünf Heroindealer zu teils langjährigen Haftstrafen verurteilt. Im Verfahren waren auch über 5 Kilogramm Heroingemisch eingezogen worden.

Nunmehr kam einer der fünf Verteidiger auf den originellen - vom Gesetzgeber wohl kaum vorhergesehenen - Gedanken, die neue Vergü­tungs­vor­schrift auf das eingezogene Rauschgift anzuwenden und beantragte, zur Bemessung seines zusätzlichen Honorars den Tagespreis des Heroins - 20,--€ je Gramm - zugrunde zu legen.

Die 2. Strafkammer des Landgerichts schob dem aber einen Riegel vor und lehnte den Antrag ab (Auszug aus dem Beschluss vom 12.10.2005 - Az.: 2 Kls 20/05):

"Der "Wert" des bei den Verurteilten zwecks Einziehung sicher­ge­stellten Heroins war nicht zu berücksichtigen. Denn der gemäß § 33 RVG für die Gebühr nach VV 4142 festzusetzende Gegenstandswert ist der objektive Verkehrswert der Sache, weil die Gebüh­ren­re­gelung (nur) solche Fälle erfassen will, in denen die Beschlagnahme oder Einziehung von Sachwerten für den Beschuldigten eine nicht nur unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat und deshalb die Tätigkeit des Rechtsanwaltes erheblich umfangreicher und verant­wort­licher ist. Der zeitweilige oder endgültige Verlust von Gegenständen, die keinen objektiven Verkehrswert haben, berührt die wirtschaft­lichen Belange des Besitzers nicht, mag er diesen auch als Nachteil empfinden. Gleiches gilt für Sachen, die lediglich einen subjektiven Unrechtswert haben; auch dieser bleibt bei der Bewertung außer Betracht. Betäu­bungs­mittel, die unter Verstoß gegen die Bestimmungen des BtMG in Besitz gehalten werden, haben regelmäßig keinerlei objektiven Verkehrswert, weil für den Besitzer jegliche Form der Veräußerung und der Weitergabe ausnahmslos verboten und unter Strafe gestellt ist und auch den Straf­ver­fol­gungs­be­hörden nach der Einziehung mangels legaler Verwendbarkeit nur die Vernichtung der Betäu­bungs­mittel bleibt. Dass die Betäu­bungs­mittel für den Besitzer subjektiv einen Wert darstellen mögen, weil er – illegale – Verwer­tungs­mög­lich­keiten kennt, ist als rein subjektiver Unrechtswert irrelevant."

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage hat die Kammer die Beschwerde zugelassen. Diese ist auch schon eingelegt, so dass demnächst das Oberlan­des­gericht Braunschweig eine Grund­sat­z­ent­scheidung zu treffen haben wird.

Quelle: Pressemitteilung des LG Göttingen vom 27.10.2005

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