18.10.2024
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Dokument-Nr. 16069

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Beschluss29.05.2013Landgericht Gießen7 Qs 88/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2013, 506Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 506
  • NStZ-RR 2013, 312Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 312
  • wistra 2013, 326Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra), Jahrgang: 2013, Seite: 326
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ergänzende Informationen

Landgericht Gießen Beschluss29.05.2013

Unberechtigtes Einlösen eines Gutscheins ist nicht strafbarEinlöser des Gutscheins nicht zur Offenbarung der fehlerhaften Zusendung verpflichtet

Wird jemanden irrtümlich ein Online-Gutschein zugesandt und löst dieser den Gutschein ein, so ist darin kein strafbares Verhalten zu sehen. Er ist nicht dazu verpflichtet die fehlerhafte Zusendung zu offenbaren. Dies hat das Landgericht Gießen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kaufte eine Frau bei einem Online-Versandhändler einen Gutschein über 30 €. Diesen wollte sie per E-Mail an die Beschenkende verschicken. Durch einen Eingabefehler wurde er jedoch an eine unbekannte Person verschickt. Diese Person löste den Gutschein durch Eingabe des Gutschein-Codes beim Versandhändler ein. Nachdem die Frau Strafanzeige erstattete, beantragte die Staats­an­walt­schaft die Durchsuchung des Online-Versandhändlers. Damit sollte die Identifizierung der gutschein­ein­lö­senden Person ermöglicht werden. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Staats­an­walt­schaft.

Strafbares Verhalten lag nicht vor

Das Landgericht Gießen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Durch­su­chungs­be­schlusses sei zulässig gewesen. Denn das Einlösen des erkennbar irrtümlich an die unbekannte Person versandten Gutscheins sei nicht strafbar gewesen. Zunächst habe keine Strafbarkeit wegen eines Computerbetrugs (§ 263 a StGB) bestanden.

Keine Unbefugte Verwendung von Daten

Zum einen habe die unbekannte Person keine Daten unbefugt verwendet, so das Landgericht. Denn dies hätte eine Täuschung über die Berechtigung zum Einlösen des Gutscheins vorausgesetzt. Eine solche habe aber nicht vorgelegen. Denn durch die Einlösung des Gutscheins werde gegenüber dem Versandhändler nicht zugleich behauptet Berechtigter bzw. Anspruchs­inhaber zu sein. Insofern sei zu beachten gewesen, dass sich ein Mitarbeiter des Versandhändlers bei Vorlage des Gutscheins in Papierform keine Gedanken über die Berechtigung des Inhabers des Gutscheins gemacht hätte. Vielmehr hätte er nur überprüft, ob der Gutschein vom Versandhändler ausgegeben wurde.

Keine Täuschung durch Unterlassen der Aufklärung

Weiterhin führte das Landgericht aus, dass auch keine Täuschung durch Unterlassen vorgelegen habe. Denn dies hätte die Pflicht zur Aufklärung der fehlerhaften Zusendung vorausgesetzt. Eine solche Offenbarungspflicht habe jedoch nicht bestanden. Zudem habe die unbekannte Person die "Gefahrenlage" nicht hervorgerufen, da ihr der Gutschein unaufgefordert zugesandt wurde.

Keine Strafbarkeit wegen Unterschlagung, Untreue und Betrug

Darüber hinaus habe nach Ansicht des Landgerichts keine Strafbarkeit wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) bestanden, da es angesichts des virtuellen Gutscheins an einer beweglichen Sachen gefehlt habe. Ebenso habe mangels Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht gegenüber der Anzei­ge­er­statterin und dem Versandhändler keine Untreue (§ 266 StGB) vorgelegen. Da außerdem kein Mensch getäuscht wurde, habe kein Betrug (§ 263 StGB) vorgelegen.

Quelle: Landgericht Gießen, ra-online (vt/rb)

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