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- NJW-RR 2013, 503Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 503
- Amtsgericht Freiburg, Urteil20.01.2012, 7 C 2476/11
Landgericht Freiburg Urteil05.07.2012
Rauchen im Pflegeheim kann zu einer Kündigung führenAusspucken oder Werfen von Essensresten sowie Betteln in der Umgebung begründen keinen Kündigungsgrund
Verstößt eine Heimbewohnerin wiederholt und beharrlich gegen das Verbot im Zimmer zu rauchen, so begründet dies den Kündigungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG. Das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sowie das Betteln in der Umgebung eines Pflegeheims stellt dem gegenüber kein Kündigungsgrund dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Freiburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer Heimbewohnerin fristlos sowie hilfsweise fristgerecht gekündigt. Sie hatte wiederholt und beharrlich gegen das Rauchverbot innerhalb des Heimgebäudes verstoßen und in ihrem Zimmer geraucht. Darüber hinaus spuckte sie im Zimmer Essen aus oder warf es aus dem Fenster. Des Weiteren bettelte sie außerhalb des Heims. Da die Heimbewohnerin sich weigerte auszuziehen, klagte das Pflegeheim auf Räumung und Herausgabe des Zimmers. Das Amtsgericht Freiburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Heimbewohnerin.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe bestand
Das Landgericht Freiburg entschied zu Gunsten des Pflegeheims. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe habe gemäß § 985 BGB bestanden. Die Heimbewohnerin habe durch ihr Verhalten schuldhaft und gröblich ihre vertraglichen Pflichten verletzt. Der Verstoß sei angesichts der Häufigkeit und der aus dem Rauchen resultierenden Gefahren für die anderen Heimbewohner als gröblich zu bewerten gewesen. Zudem habe es andere Rauchmöglichkeiten gegeben. Ein Festhalten am Vertrag sei dem Pflegeheim daher nicht zuzumuten gewesen.
Mit oder ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist unerheblich
Eine Entscheidung über die Wirksamkeit der fristlosen oder fristgerechten Kündigung wurde nicht getroffen, da das Landgericht der Heimbewohnerin eine Räumungsfrist von vier Monaten gemäß § 721 ZPO einräumte. Dieser Zeitraum erschien dem Landgericht angesichts der Schwierigkeit für die Heimbewohnerin eine neue Betreuungsmöglichkeit zu finden für zumutbar. Zudem sei zu beachten gewesen, dass sie stets ihren Zahlungspflichten nachkam. Die Norm sei anwendbar gewesen, da auf "Räumung von Wohnraum erkannt" wurde.
Umgang mit Essen und Betteln außerhalb des Heims waren keine Kündigungsgründe
Das Ausspucken von Essen sei nach Ansicht des Landgerichts nicht so ungewöhnlich gewesen, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WBVG darstellen konnten.
Ebenso habe es sich mit dem Betteln verhalten. Nach Auffassung des Landgerichts, sei es nicht vertragswidrig gewesen, in der Umgebung des Heims zu betteln. Betteln im öffentlichen Raum sei nämlich straßen- und polizeirechtlich erlaubt. Weiterhin habe auch kein dementsprechendes Verbot im Pflegeheim vorgelegen. Schließlich habe sich die Annahme verboten, dass sich das Bettelverbot aus einer ungeschriebenen vertraglichen Nebenpflicht ergab. Zum einen sei dies als sehr ungewöhnlich anzusehen und zum anderen im Hinblick auf die grundrechtlich geschützten Freiheiten bedenklich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2013
Quelle: Landgericht Freiburg, ra-online (vt/rb)
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