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Dokument-Nr. 15126

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Urteil05.07.2012Landgericht Freiburg3 S 48/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2013, 503Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 503
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Freiburg, Urteil20.01.2012, 7 C 2476/11
ergänzende Informationen

Landgericht Freiburg Urteil05.07.2012

Rauchen im Pflegeheim kann zu einer Kündigung führenAusspucken oder Werfen von Essensresten sowie Betteln in der Umgebung begründen keinen Kündigungsgrund

Verstößt eine Heimbewohnerin wiederholt und beharrlich gegen das Verbot im Zimmer zu rauchen, so begründet dies den Kündigungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG. Das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sowie das Betteln in der Umgebung eines Pflegeheims stellt dem gegenüber kein Kündigungsgrund dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Freiburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer Heimbewohnerin fristlos sowie hilfsweise fristgerecht gekündigt. Sie hatte wiederholt und beharrlich gegen das Rauchverbot innerhalb des Heimgebäudes verstoßen und in ihrem Zimmer geraucht. Darüber hinaus spuckte sie im Zimmer Essen aus oder warf es aus dem Fenster. Des Weiteren bettelte sie außerhalb des Heims. Da die Heimbewohnerin sich weigerte auszuziehen, klagte das Pflegeheim auf Räumung und Herausgabe des Zimmers. Das Amtsgericht Freiburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Heimbewohnerin.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe bestand

Das Landgericht Freiburg entschied zu Gunsten des Pflegeheims. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe habe gemäß § 985 BGB bestanden. Die Heimbewohnerin habe durch ihr Verhalten schuldhaft und gröblich ihre vertraglichen Pflichten verletzt. Der Verstoß sei angesichts der Häufigkeit und der aus dem Rauchen resultierenden Gefahren für die anderen Heimbewohner als gröblich zu bewerten gewesen. Zudem habe es andere Rauch­mög­lich­keiten gegeben. Ein Festhalten am Vertrag sei dem Pflegeheim daher nicht zuzumuten gewesen.

Mit oder ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist unerheblich

Eine Entscheidung über die Wirksamkeit der fristlosen oder fristgerechten Kündigung wurde nicht getroffen, da das Landgericht der Heimbewohnerin eine Räumungsfrist von vier Monaten gemäß § 721 ZPO einräumte. Dieser Zeitraum erschien dem Landgericht angesichts der Schwierigkeit für die Heimbewohnerin eine neue Betreu­ungs­mög­lichkeit zu finden für zumutbar. Zudem sei zu beachten gewesen, dass sie stets ihren Zahlungs­pflichten nachkam. Die Norm sei anwendbar gewesen, da auf "Räumung von Wohnraum erkannt" wurde.

Umgang mit Essen und Betteln außerhalb des Heims waren keine Kündi­gungs­gründe

Das Ausspucken von Essen sei nach Ansicht des Landgerichts nicht so ungewöhnlich gewesen, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WBVG darstellen konnten.

Ebenso habe es sich mit dem Betteln verhalten. Nach Auffassung des Landgerichts, sei es nicht vertragswidrig gewesen, in der Umgebung des Heims zu betteln. Betteln im öffentlichen Raum sei nämlich straßen- und polizei­rechtlich erlaubt. Weiterhin habe auch kein dement­spre­chendes Verbot im Pflegeheim vorgelegen. Schließlich habe sich die Annahme verboten, dass sich das Bettelverbot aus einer ungeschriebenen vertraglichen Nebenpflicht ergab. Zum einen sei dies als sehr ungewöhnlich anzusehen und zum anderen im Hinblick auf die grundrechtlich geschützten Freiheiten bedenklich gewesen.

Quelle: Landgericht Freiburg, ra-online (vt/rb)

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