Dokument-Nr. 17069
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- NJW-Spezial 2013, 449Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 449
- Amtsgericht Freiburg, Urteil16.11.2012, 53 C 1436/12
Landgericht Freiburg Urteil21.03.2013
Abschluss eines Wohnraummietvertrags auf Lebenszeit des Mieters zulässigKein Verstoß gegen § 575 BGB
Die Mietvertragsparteien können einen auf Lebenszeit des Mieters befristeten Wohnraummietvertrag abschließen. Darin liegt kein Verstoß gegen § 575 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Freiburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Abschluss eines Mietvertrags für eine Wohnung auf Lebenszeit des Mieters gegen § 575 BGB verstößt und damit wirksam ist oder nicht. Das Amtsgericht Freiburg sah keinen Verstoß gegen § 575 BGB und hielt den Mietvertrag für wirksam. Nunmehr sollte das Landgericht Freiburg, als Berufungsinstanz, entscheiden.
Mietvertrag auf Lebenszeit des Mieters zulässig
Das Landgericht Freiburg entschied, dass der Abschluss eines Mietvertrags auf Lebenszeit des Mieters nicht gegen § 575 BGB verstößt. Zwar sei ein auf Lebenszeit einer Partei geschlossener Mietvertrag, ein befristeter, auf bestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag im Sinne dieser Vorschrift. Die Regelung solle aber lediglich verhindern, dass das Wohnraummietverhältnis allein durch Zeitablauf endet, ohne dass der Mieter Kündigungsschutz genießt. Der Mieter solle daher vor dem Verlust der Wohnung, nicht aber vor einer längeren Bindung an den Vertrag geschützt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2013
Quelle: Landgericht Freiburg, ra-online (vt/rb)
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