18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 17069

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Urteil21.03.2013Landgericht Freiburg3 S 368/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2013, 449Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 449
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Freiburg, Urteil16.11.2012, 53 C 1436/12
ergänzende Informationen

Landgericht Freiburg Urteil21.03.2013

Abschluss eines Wohn­raummiet­vertrags auf Lebenszeit des Mieters zulässigKein Verstoß gegen § 575 BGB

Die Miet­vertrags­parteien können einen auf Lebenszeit des Mieters befristeten Wohnraum­miet­vertrag abschließen. Darin liegt kein Verstoß gegen § 575 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Freiburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Abschluss eines Mietvertrags für eine Wohnung auf Lebenszeit des Mieters gegen § 575 BGB verstößt und damit wirksam ist oder nicht. Das Amtsgericht Freiburg sah keinen Verstoß gegen § 575 BGB und hielt den Mietvertrag für wirksam. Nunmehr sollte das Landgericht Freiburg, als Berufungs­instanz, entscheiden.

Mietvertrag auf Lebenszeit des Mieters zulässig

Das Landgericht Freiburg entschied, dass der Abschluss eines Mietvertrags auf Lebenszeit des Mieters nicht gegen § 575 BGB verstößt. Zwar sei ein auf Lebenszeit einer Partei geschlossener Mietvertrag, ein befristeter, auf bestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag im Sinne dieser Vorschrift. Die Regelung solle aber lediglich verhindern, dass das Wohnraum­miet­ver­hältnis allein durch Zeitablauf endet, ohne dass der Mieter Kündi­gungs­schutz genießt. Der Mieter solle daher vor dem Verlust der Wohnung, nicht aber vor einer längeren Bindung an den Vertrag geschützt werden.

Quelle: Landgericht Freiburg, ra-online (vt/rb)

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